Es ginge ihr nicht um die bauliche Ausnutzung, welche nicht mit einer Ausnützungsziffer belegt sei, sondern um den selbständigen Wert der abzutretenden Teilfläche. Vorliegend weist jedoch nicht die Teilfläche einen besonderen Wert auf, sondern die auf ihr bestehende Bepflanzung. Bei dieser Ausgangslage muss der Landpreis für die abzutretende Randfläche deutlich unter dem absoluten Landpreis liegen (Erw. 4.6.). Vorliegend erscheint der Maximalabzug von 75 % von der wertbestimmenden Baunutzung und damit vom absoluten Landwert als gerechtfertigt. Für die Abtretungsfläche ist entsprechend ein relativer Landwert von Fr. 200.00/m2 zu entschädigen.