6.5. Die Gesuchgegnerin verlangt zusätzlich zur Entschädigung des absoluten Landwerts eine Entschädigung für die bestehende Bepflanzung auf der Abtretungsfläche. Die dort bestehende Bepflanzung würde jedoch eine bauliche Nutzung der Abtretungsfläche ausschliessen. Der abzutretende Streifen ist daher für die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht relevant. Dies wird letztlich auch von der Gesuchgegnerin anerkannt. Es ginge ihr nicht um die bauliche Ausnutzung, welche nicht mit einer Ausnützungsziffer belegt sei, sondern um den selbständigen Wert der abzutretenden Teilfläche.