5.5. Die in der WG 2 gelegene Parzelle verfügt im Gegensatz zur Parzelle der Gesuchgegnerin über eine Ausnützungsziffer von 0.5, die in der WG 3 gelegene Parzelle verfügt über eine Ausnützungsziffer von 0.7. Dagegen ist die maximale Ausnützung bei den Parzellen in der W 2 wie bei der Parzelle der Gesuchgegnerin nicht begrenzt, es existiert jedoch eine minimale Ausnützungsziffer von 0.25. Der Grenzabstand beträgt in allen Zonen 4 m. Die - 15 - in WG 2 und WG 3 vorgesehenen Nutzungen sind mit jenen in der K vergleichbar. In der K gelten jedoch im Vergleich zu den WG-Zonen spezielle Ortsbildschutzvorschriften.