Wohn- und Gewerbezonen WG 2 und WG 3 sind für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaft bestimmt. Reine Wohnbauten richten sich bezüglich Wohnen nach den Bestimmungen von § 5 BNO für W 2 und W 3 (§ 8 Abs. 1 BNO).