W 2 und W 3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind aber zulässig (§ 7 Abs. 1 BNO). Die W 2 ist für freistehende Ein-, Zwei-, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser sowie für kleine Mehrfamilienhäuser mit bis zu vier Wohnungen bestimmt (§ 7 Abs. 2 BNO). Die W 3 ist für Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 BNO).