Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist und nicht unter Substanzschutz steht (§ 6 Abs. 3 BNO). 5.2. 5.2.1. Der Verkehrswert des Grundstücks ist anhand von Vergleichshandänderungen festzulegen (Erw. 4.5.). Dem Gericht wurden von der Sektion Grundstückschätzung des Kantonalen Steueramts die folgenden Handänderungen im Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2022 gemeldet: