Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit unabhängig von dem Angebot, welches die Gesuchstellerin dem Gesuchgegner ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch nicht zwingend von den von Gesuchstellerin verwendeten Bemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.).