Grundstücks, da keine Ausnützungsziffer bestehe. Somit wirke sich die Abtretung nicht auf die künftige Überbaubarkeit der Liegenschaft aus. Es sei keine Mehrfunktion der Grundstücksfläche ersichtlich. Auch handle es sich nicht um eine grosse Fläche, die sich auf den optischen Eindruck auswirke. Eine Reduktion des absoluten Landwerts um 75 % sei daher gerechtfertigt. Selbst wenn aufgrund der Gestaltungsfunktion des Gartens ein Minderwert anerkannt würde, was ausdrücklich bestritten werde, sei eine Reduktion des absoluten Landwerts um mindestens 66 % gerechtfertigt. Nach Beurteilung der Gemeinde Q. betrage der absolute Landwert vorliegend Fr. 500.00/