3.3. Der Gesuchsteller führt dazu aus, es handle sich um eine in der Kernzone gelegene Parzelle, welche überbaut sei. Auf dem Grundstück befände sich ein Wohnhaus mit Anbau sowie ein Schopf. Land innerhalb der Baulinie beziehungsweise innerhalb des Grenzabstands einer überbauten Liegenschaft habe einen geringeren Preis als jenes des übrigen Grundstücks. Vorliegend habe die Landabtretung keinen Einfluss auf die Ausnützung des -9-