Aus diesen Gründen weise das Vorgartenland keinen geringeren Wert als das übrige Bauland auf. Dabei ginge es nicht um die bauliche Ausnutzung, die nicht mit einer Ausnützungsziffer beschränkt sei, sondern um den selbstständigen Wert der abzutretenden Teilfläche. Es sei daher der absolute Landwert zu entschädigen. Der Wert der auf der abzutretenden Fläche vorhandenen Bepflanzung sei zusätzlich zum Landpreis zu ersetzen. Eine Schätzung der C. AG habe einen Wert der Bepflanzung von ursprünglich Fr. 67'563.50 ergeben.