Weiter komme dem gepflegten und mit kostbaren Pflanzen bestückten Vorgarten Erholungsfunktion zu. Für die Gesuchgegnerin als ausgebildete Gartenbausachverständige B sei der Vorgarten als Visitenkarte für ihren in ihrem Wohnhaus geführten Gartenbaubetrieb besonders wertvoll. Infolge der Abtretung werde die Gartenfläche deutlich reduziert und werde vor dem Wohnhaus teilweise nur noch eine Breite von 2.5 m aufweisen. Dies verunmögliche das Anlegen von kleinen Wegen mit Schieferplatten, was für die Funktion des Gartens als Visitenkarte entscheidend sei. Aus diesen Gründen weise das Vorgartenland keinen geringeren Wert als das übrige Bauland auf.