3.2. Die Gesuchgegnerin lässt geltend machen, die abzutretende Fläche sei mit Fr. 1000.00/m2 zu entschädigen. Die zu enteignende Fläche betreffe zwar eine Gartenfläche, diese sei jedoch nicht minderwertig, sondern stelle einen integralen Teil des ehemaligen Bauernhauses dar. Bei in der Kernzone gelegenen Grundstücken sei der Garten aufgrund seines ortsbildprägenden Charakters grundsätzlich zu erhalten. Er sei typisch für Bauernhäuser und für das Ortsbild wie auch für das Gebäude von grosser Bedeutung. Weiter komme dem gepflegten und mit kostbaren Pflanzen bestückten Vorgarten Erholungsfunktion zu.