2. Von Parzelle aaa sind ca. 46 m2 abzutreten. Weiter wurde die ursprünglich vorgesehene vorübergehende Beanspruchung von ca. 64 m2 (G.1.) auf ca. 33 m2 (D. und I.) reduziert. Die Flächenverschiebungen hatten auch Auswirkungen auf die Bepflanzungsentschädigungen (vgl. dazu auch unten Erw. 7.2. und Erw. 9.3.2.). Die von der Gesuchgegnerin geforderte Erstellung eines Rissprotokolls sowie die Abschrankung der Gartenfläche wurden als Sachleistungen in den -8- Enteignungsvertragsentwurf aufgenommen (Sachleistungsplan vom 8. März 2021) und sind somit nicht mehr umstritten.