Der Abbruch der öffentlichen Auflage und die Zustellung der Auflageakten an die Gesuchgegnerin war vorliegend ohne Weiteres zulässig, da ausschliesslich die Gesuchgegnerin als einzige Betroffene zur Einsichtnahme in die auf der Gemeindekanzlei Q. aufliegenden Akten eingeladen worden war (F.1.). Die Gesuchgegnerin reichte fristgerecht Begehren nach § 152 BauG beim SKE ein (G.1.).