1. 1.1. Die Projektbewilligung mit Erteilung des Enteignungstitels liegt vor (A.). Über die vorübergehende Beanspruchung von ca. 33 m2 konnte eine Einigung erzielt werden (I.). Die Auflage wurde auf Ersuchen der Gesuchgegnerin abgebrochen. Gemäss § 151 Abs. 4 BauG kann die öffentliche Auflage durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist. Der Abbruch der öffentlichen Auflage und die Zustellung der Auflageakten an die Gesuchgegnerin war vorliegend ohne Weiteres zulässig, da ausschliesslich die Gesuchgegnerin als einzige Betroffene zur Einsichtnahme in die auf der Gemeindekanzlei Q. aufliegenden Akten eingeladen worden war (F.1.).