H.1. Das SKE führte am 20. Januar 2021 eine Einigungsverhandlung durch. Das Gericht machte den Parteien einen Vorgehensvorschlag. Die Gesuchgegnerin beantragte eine Woche Bedenkzeit. Der Gesuchgegnerin wurde daraufhin eine Frist bis 27. Januar 2021 gesetzt, um ihren Entscheid mitzuteilen. H.2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 liess die Gesuchgegnerin sinngemäss mitteilen, dass sie aktuell nicht auf die Einwendung gegen die Enteignung verzichte. H.3. Der Einigungsversuch war damit gescheitert. Das SKE überwies die Streitsache mit Beschluss vom 28. Januar 2021 an den Regierungsrat.