G.6. Die Eingabe der Gesuchgegnerin vom 14. September 2020 wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm freigestellt, sich zu den Neuerungen der Duplik bis 8. Oktober 2020 zu äussern. G.7. Der Gesuchsteller liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 zu den Neuerungen der Duplik vernehmen und beantragte die Genehmigung des Rechtserwerbs gemäss dem überarbeiteten Enteignungsvertragsentwurf. Weiter hielt er an den Begehren vom 6. Juli 2020 fest. -5-