G.3. Innert erstreckter Frist erstattete der Gesuchsteller am 6. Juli 2020 eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Begehren, soweit darauf einzutreten sei und die Genehmigung des Rechtserwerbs gemäss Vertragsentwurf. G.4. Die Stellungnahme des Gesuchstellers wurde der Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht unter Ansetzung einer Frist bis 31. August 2020 zur abschliessenden Stellungnahme. G.5. Mit Eingabe vom 14. September 2020 liess die Gesuchgegnerin eine Replik (recte: Duplik) erstatten und hielt an den gestellten Begehren fest.