10. a. Es sei sicherzustellen, dass der Zugang und die Zufahrt zur Liegenschaft auch während der Bauphase uneingeschränkt sichergestellt sind. b. Für den zu erwartenden Mehraufwand durch Beeinträchtigungen während der Bauphase sei eine Entschädigung von CHF 2'000.00 pro Monat zu entrichten. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Enteigners." G.2. Das Entschädigungsbegehren wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist bis 22. Juni 2020 gesetzt, um zu dem Begehren Stellung zu nehmen.