3. Für die Beseitigung der Pflanzen auf der zu enteignenden Fläche sei eine Entschädigung im Umfang von CHF 67'500.00 auszurichten. 4. a) Das Gesuch um vorübergehende Beanspruchung einer Teilfläche von 64 m2 sei abzuweisen. b) Für den Fall, dass der Regierungsrat den Enteignungstitel für die vorübergehende Enteignung erteilen wird oder das Gesuch nicht abgewiesen wird, sei die Fläche (Bodenaufbau) für die vorübergehende Beanspruchung wieder in Stand zu stellen und die Pflanzen seien mit dem Betrag von CHF 14'900.00 zu entschädigen.