F.3. Die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin teilte mit Schreiben vom 27. April 2020 mit, dass die Gesuchgegnerin mit dem Enteignungsvertragsentwurf nicht einverstanden sei und das Verfahren daher weitergeführt werden müsse. G.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 liess die Gesuchgegnerin folgende Begehren stellen: "1. Es sei die zu enteignende Fläche im Umfang von 46 m 2 mit einem Verkehrswert von CHF 1'000.00/m2 vom Enteigner zu entschädigen. 2. Der Minderwert der Parzelle aaa in Q. sei gestützt auf ein Gutachten zu bestimmen und mit mindestens CHF 79'000.00 zu entschädigen.