F.1. Mit Schreiben vom 14. April 2020 ordnete das SKE den Abbruch der Aktenauflage an. Die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin hatte das Gericht -3- am 9. April 2020 telefonisch ersucht, ihr aufgrund der besonderen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus die Akten zuzustellen. Da vorliegend keine anderen Betroffenen vorhanden waren, stimmte das SKE diesem Vorgehen ohne Weiteres zu. F.2. Am 23. April 2020 wurden die Auflageakten der Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin zur Einsicht zugestellt und es wurde ihr eine Frist bis 27. Mai 2020 zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens gesetzt.