E. Mit Schreiben ebenfalls vom 9. März 2020 wurde die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin über die vereinfachte Einleitung des Enteignungsverfahrens nach § 151 Abs. 4 BauG und die öffentliche Auflage vom 12. März 2020 bis 27. April 2020 informiert. Wenn keine Forderungen gestellt würden, werde das Gericht davon ausgehen, dass die Gesuchgegnerin mit dem Angebot des Kantons doch einverstanden sei. Das Verfahren würde diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.