C. Mit Schreiben vom 9. März 2020 wies der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE), den Gemeinderat Q. an, die Enteignungsakten vom 12. März 2020 bis 27. April 2020 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die betroffene Grundeigentümerin würde direkt angeschrieben und zur Einreichung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG aufgefordert. D. A. (nachfolgend: Gesuchgegnerin) ist Alleineigentümerin der überbauten Parzelle aaa in Q., von der ca. 46 m2 abgetreten und ca. 33 m2 vorübergehend beansprucht werden sollen.