Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-EV.2020.5 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Gesuchsteller Kanton Aargau vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gesuchgegnerin A._____ vertreten durch lic. iur. Erica Häuptli-Schwaller, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 26, Postfach 2944, 5001 Aarau Gegenstand Rechtserwerb für den Ausbau mit Gehweg, X-Strasse (Q._____ K 243; formelle Enteignung, Entschädigungsfestsetzung) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Der Kanton Aargau (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, die Kan- tonsstrasse K 243 auszubauen und mit einem Gehweg zu versehen. Weiter sollen die Bushaltestellen gelenkbustauglich und hindernisfrei ausgestaltet werden. Das Projekt wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 21. Dezember 2016 (RRB Nr. 2016-001593) genehmigt. Gleichzeitig wurde das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). B. Der Rechtserwerb konnte mit den vom Projekt betroffenen Grundeigentü- mern bis auf eine Ausnahme vertraglich geregelt werden. Mit Eingabe vom 5. März 2020 ersuchte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nach- folgend: BVU) um Genehmigung der zustande gekommenen Enteignungs- verträge und Vereinbarungen sowie um Einleitung des Enteignungsverfah- rens für den offenen Rechtserwerb. C. Mit Schreiben vom 9. März 2020 wies der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfol- gend: SKE), den Gemeinderat Q. an, die Enteignungsakten vom 12. März 2020 bis 27. April 2020 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die betroffene Grundeigentümerin würde direkt ange- schrieben und zur Einreichung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG auf- gefordert. D. A. (nachfolgend: Gesuchgegnerin) ist Alleineigentümerin der überbauten Parzelle aaa in Q., von der ca. 46 m2 abgetreten und ca. 33 m2 vorüberge- hend beansprucht werden sollen. E. Mit Schreiben ebenfalls vom 9. März 2020 wurde die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin über die vereinfachte Einleitung des Enteignungsverfah- rens nach § 151 Abs. 4 BauG und die öffentliche Auflage vom 12. März 2020 bis 27. April 2020 informiert. Wenn keine Forderungen gestellt wür- den, werde das Gericht davon ausgehen, dass die Gesuchgegnerin mit dem Angebot des Kantons doch einverstanden sei. Das Verfahren würde diesfalls als durch gerichtliche Einigung erledigt von der Kontrolle abge- schrieben. F.1. Mit Schreiben vom 14. April 2020 ordnete das SKE den Abbruch der Ak- tenauflage an. Die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin hatte das Gericht -3- am 9. April 2020 telefonisch ersucht, ihr aufgrund der besonderen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus die Akten zuzustellen. Da vorlie- gend keine anderen Betroffenen vorhanden waren, stimmte das SKE die- sem Vorgehen ohne Weiteres zu. F.2. Am 23. April 2020 wurden die Auflageakten der Rechtsvertreterin der Ge- suchgegnerin zur Einsicht zugestellt und es wurde ihr eine Frist bis 27. Mai 2020 zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens gesetzt. F.3. Die Rechtsvertreterin der Gesuchgegnerin teilte mit Schreiben vom 27. Ap- ril 2020 mit, dass die Gesuchgegnerin mit dem Enteignungsvertragsentwurf nicht einverstanden sei und das Verfahren daher weitergeführt werden müsse. G.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 liess die Gesuchgegnerin folgende Begeh- ren stellen: "1. Es sei die zu enteignende Fläche im Umfang von 46 m 2 mit einem Ver- kehrswert von CHF 1'000.00/m2 vom Enteigner zu entschädigen. 2. Der Minderwert der Parzelle aaa in Q. sei gestützt auf ein Gutachten zu bestimmen und mit mindestens CHF 79'000.00 zu entschädigen. 3. Für die Beseitigung der Pflanzen auf der zu enteignenden Fläche sei eine Entschädigung im Umfang von CHF 67'500.00 auszurichten. 4. a) Das Gesuch um vorübergehende Beanspruchung einer Teilfläche von 64 m2 sei abzuweisen. b) Für den Fall, dass der Regierungsrat den Enteignungstitel für die vorübergehende Enteignung erteilen wird oder das Gesuch nicht ab- gewiesen wird, sei die Fläche (Bodenaufbau) für die vorübergehende Beanspruchung wieder in Stand zu stellen und die Pflanzen seien mit dem Betrag von CHF 14'900.00 zu entschädigen. 5. Die Edelkastanie im westlichen Bereich der Parzelle aaa sei mit geeig- neten Massnahmen zu erhalten. In diesem Fall sei die Entschädigung für die Beseitigung der Pflanzen gemäss Begehren Ziffer 3 um CHF 15'000.00 zu reduzieren. 6. Vor Baubeginn sei ein Rissprotokoll zu erstellen und die von der Ent- eignung betroffene Fläche sei mit einer Abschrankung zu sichern. 7. Für die Erstellung eines nachträglichen Sichtschutzzauns sei eine Ent- schädigung von CHF 9'000.00 auszurichten. Es sei festzustellen, dass der Enteigner mit der Erstellung eines Sichtschutzzauns und den Er- stellungskosten im Umfang von CHF 9'000.00 einverstanden ist. -4- 8. Es seien die Inkonvenienzen zu entschädigen im Umfang von mindes- tens CHF 1'516.55. 9. Es sei ein Augenschein mit Verhandlung durchzuführen. 10. a. Es sei sicherzustellen, dass der Zugang und die Zufahrt zur Liegenschaft auch während der Bauphase uneingeschränkt sichergestellt sind. b. Für den zu erwartenden Mehraufwand durch Beeinträchtigun- gen während der Bauphase sei eine Entschädigung von CHF 2'000.00 pro Monat zu entrichten. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Enteigners." G.2. Das Entschädigungsbegehren wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist bis 22. Juni 2020 gesetzt, um zu dem Begehren Stellung zu nehmen. G.3. Innert erstreckter Frist erstattete der Gesuchsteller am 6. Juli 2020 eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Begehren, soweit darauf einzutreten sei und die Genehmigung des Rechtserwerbs gemäss Ver- tragsentwurf. G.4. Die Stellungnahme des Gesuchstellers wurde der Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht unter Ansetzung einer Frist bis 31. August 2020 zur abschliessenden Stellungnahme. G.5. Mit Eingabe vom 14. September 2020 liess die Gesuchgegnerin eine Rep- lik (recte: Duplik) erstatten und hielt an den gestellten Begehren fest. G.6. Die Eingabe der Gesuchgegnerin vom 14. September 2020 wurde dem Ge- suchsteller mit Schreiben vom 15. September 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm freigestellt, sich zu den Neuerungen der Duplik bis 8. Ok- tober 2020 zu äussern. G.7. Der Gesuchsteller liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 zu den Neuerungen der Duplik vernehmen und bean- tragte die Genehmigung des Rechtserwerbs gemäss dem überarbeiteten Enteignungsvertragsentwurf. Weiter hielt er an den Begehren vom 6. Juli 2020 fest. -5- G.8. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 brachte das SKE die Eingabe der Ge- suchgegnerin zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist für allfällige letzte Be- merkungen bis zum 11. November 2020. G.9. Die Gesuchgegnerin liess mit Schreiben vom 10. November 2020 letzte Bemerkungen erstatten und an den bisherigen Anträgen und Ausführungen festhalten. Das Schreiben wurde dem Gesuchsteller am 12. November 2020 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. H.1. Das SKE führte am 20. Januar 2021 eine Einigungsverhandlung durch. Das Gericht machte den Parteien einen Vorgehensvorschlag. Die Gesuch- gegnerin beantragte eine Woche Bedenkzeit. Der Gesuchgegnerin wurde daraufhin eine Frist bis 27. Januar 2021 gesetzt, um ihren Entscheid mit- zuteilen. H.2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 liess die Gesuchgegnerin sinngemäss mitteilen, dass sie aktuell nicht auf die Einwendung gegen die Enteignung verzichte. H.3. Der Einigungsversuch war damit gescheitert. Das SKE überwies die Streit- sache mit Beschluss vom 28. Januar 2021 an den Regierungsrat. I. Mit Abschreibungsbeschluss des Regierungsrats vom 24. September 2021 wurde festgestellt, dass eine Einigung im Sinne der folgenden Zusicherung erzielt wurde und das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle ab- geschrieben werden kann: "Die vorübergehende Beanspruchung der Parzelle aaa von A., Q. (AG), im Rahmen des mit Beschluss des Regierungsrats vom 3. September 2014 [recte: 21. Dezember 2016] genehmigten Strassenbauprojekts 'K 243, X- Strasse, Ausbau mit Gehweg und Belagsverstärkung' beschränkt sich auf das im Plan 'Vorübergehende Beanspruchung, Situation 1:100, vom 21. April 2021' festgelegte Mass." J.1. Die Parteien wurden vom SKE mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 über die Fortsetzung des Verfahrens informiert. Sie wurden aufgefordert, ihre Standpunkte bis 29. Oktober 2021 zu bereinigen und gegebenenfalls an- zupassen. -6- J.2. Die Gesuchgegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29. November 2021 vernehmen und passte ihre Entschädigungsforderung für die Bepflanzung auf der vorübergehend beanspruchten Fläche auf Fr. 17'896.00 an. Weiter seien ihr Interventionskosten von Fr. 3'828.74 für das Verfahren vor Regierungsrat zu ersetzen. Gleichentags reichte der Gesuchsteller einen überarbeiteten Enteignungs- vertragsentwurf ein. J.3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 fasste das SKE die bereinigten For- derungen der Parteien zusammen und brachte ihnen die Eingaben der je- weiligen Gegenpartei übers Kreuz zur Kenntnis. Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet. K.1. Das SKE führte am 11. Mai 2022 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Im Anschluss daran unterbreitete das Ge- richt den Parteien einen Einigungsvorschlag und setzte ihnen eine Frist bis 25. Mai 2022, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Vergleichsvorschlag zustimmen. K.2. Der Gesuchsteller teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Mai 2022 mit, dass er dem Einigungsvorschlag zustimmt. K.3. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 teilte die Gesuchgegnerin die Ablehnung des Einigungsvorschlags mit. Damit war der Einigungsversuch gescheitert. Darüber wurden die Parteien vom SKE mit Schreiben vom 25. Mai 2022 informiert. Weiter wurde der Gesuchsteller ersucht, eine allfällige Stellung- nahme zu dem mit Schreiben vom 24. Mai 2022 von der Gesuchgegnerin erstmalig geäusserten Vorbringen betreffend den Verlust von Parkflächen spätestens bis am 8. Juni 2022 einzureichen. K.4. Der Gesuchsteller nahm mit Schreiben vom 3. Juni 2022 Stellung zum Vor- bringen der Gesuchgegnerin betreffend den Verlust von Parkflächen. L. Anschliessend wurde der Fall am 8. Juni 2022 vom Gericht, wie angekün- digt (vorstehend K.3.), ohne Parteien beraten. Darauf wurde das nachfol- gende Urteil gefällt. -7- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Projektbewilligung mit Erteilung des Enteignungstitels liegt vor (A.). Über die vorübergehende Beanspruchung von ca. 33 m2 konnte eine Eini- gung erzielt werden (I.). Die Auflage wurde auf Ersuchen der Gesuchgeg- nerin abgebrochen. Gemäss § 151 Abs. 4 BauG kann die öffentliche Auf- lage durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist. Der Abbruch der öffentlichen Auflage und die Zustellung der Auflageakten an die Gesuchgegnerin war vorliegend ohne Weiteres zulässig, da ausschliesslich die Gesuchgegnerin als einzige Betroffene zur Einsichtnahme in die auf der Gemeindekanzlei Q. aufliegen- den Akten eingeladen worden war (F.1.). Die Gesuchgegnerin reichte frist- gerecht Begehren nach § 152 BauG beim SKE ein (G.1.). 1.2. Der Kanton Aargau ist als Enteigner befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen. Die Gesuchgegnerin ist als Alleineigentü- merin der vom Bauprojekt betroffenen und damit in das Enteignungsver- fahren einbezogenen Parzelle aaa ohne weiteres zur Einreichung von Be- gehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.3. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdeh- nung der Enteignung sowie um Sachleistungen (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie vor Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zustän- digkeit des SKE ist gegeben. 1.4. Auf die Begehren der Gesuchgegnerin wird eingetreten. 2. Von Parzelle aaa sind ca. 46 m2 abzutreten. Weiter wurde die ursprünglich vorgesehene vorübergehende Beanspruchung von ca. 64 m2 (G.1.) auf ca. 33 m2 (D. und I.) reduziert. Die Flächenverschiebungen hatten auch Auswirkungen auf die Bepflanzungsentschädigungen (vgl. dazu auch un- ten Erw. 7.2. und Erw. 9.3.2.). Die von der Gesuchgegnerin geforderte Erstellung eines Rissprotokolls so- wie die Abschrankung der Gartenfläche wurden als Sachleistungen in den -8- Enteignungsvertragsentwurf aufgenommen (Sachleistungsplan vom 8. März 2021) und sind somit nicht mehr umstritten. Nachfolgend sind die verbliebenen Entschädigungsforderungen einzeln zu prüfen. 3. 3.1. Der Gesuchsteller offerierte der Gesuchgegnerin für die abzutretende Flä- che eine Entschädigung in Höhe von Fr. 125.00/m2. An diesem Entschädi- gungsangebot hielt er durchgehend fest. 3.2. Die Gesuchgegnerin lässt geltend machen, die abzutretende Fläche sei mit Fr. 1000.00/m2 zu entschädigen. Die zu enteignende Fläche betreffe zwar eine Gartenfläche, diese sei jedoch nicht minderwertig, sondern stelle ei- nen integralen Teil des ehemaligen Bauernhauses dar. Bei in der Kernzone gelegenen Grundstücken sei der Garten aufgrund seines ortsbildprägen- den Charakters grundsätzlich zu erhalten. Er sei typisch für Bauernhäuser und für das Ortsbild wie auch für das Gebäude von grosser Bedeutung. Weiter komme dem gepflegten und mit kostbaren Pflanzen bestückten Vor- garten Erholungsfunktion zu. Für die Gesuchgegnerin als ausgebildete Gartenbausachverständige B sei der Vorgarten als Visitenkarte für ihren in ihrem Wohnhaus geführten Gartenbaubetrieb besonders wertvoll. Infolge der Abtretung werde die Gartenfläche deutlich reduziert und werde vor dem Wohnhaus teilweise nur noch eine Breite von 2.5 m aufweisen. Dies ver- unmögliche das Anlegen von kleinen Wegen mit Schieferplatten, was für die Funktion des Gartens als Visitenkarte entscheidend sei. Aus diesen Gründen weise das Vorgartenland keinen geringeren Wert als das übrige Bauland auf. Dabei ginge es nicht um die bauliche Ausnutzung, die nicht mit einer Ausnützungsziffer beschränkt sei, sondern um den selbstständi- gen Wert der abzutretenden Teilfläche. Es sei daher der absolute Landwert zu entschädigen. Der Wert der auf der abzutretenden Fläche vorhandenen Bepflanzung sei zusätzlich zum Landpreis zu ersetzen. Eine Schätzung der C. AG habe ei- nen Wert der Bepflanzung von ursprünglich Fr. 67'563.50 ergeben. 3.3. Der Gesuchsteller führt dazu aus, es handle sich um eine in der Kernzone gelegene Parzelle, welche überbaut sei. Auf dem Grundstück befände sich ein Wohnhaus mit Anbau sowie ein Schopf. Land innerhalb der Baulinie beziehungsweise innerhalb des Grenzabstands einer überbauten Liegen- schaft habe einen geringeren Preis als jenes des übrigen Grundstücks. Vorliegend habe die Landabtretung keinen Einfluss auf die Ausnützung des -9- Grundstücks, da keine Ausnützungsziffer bestehe. Somit wirke sich die Ab- tretung nicht auf die künftige Überbaubarkeit der Liegenschaft aus. Es sei keine Mehrfunktion der Grundstücksfläche ersichtlich. Auch handle es sich nicht um eine grosse Fläche, die sich auf den optischen Eindruck auswirke. Eine Reduktion des absoluten Landwerts um 75 % sei daher gerechtfertigt. Selbst wenn aufgrund der Gestaltungsfunktion des Gartens ein Minderwert anerkannt würde, was ausdrücklich bestritten werde, sei eine Reduktion des absoluten Landwerts um mindestens 66 % gerechtfertigt. Nach Beur- teilung der Gemeinde Q. betrage der absolute Landwert vorliegend Fr. 500.00/m2. Dass diese Einschätzung korrekt sei, werde durch die grosse Anzahl von unterzeichneten Enteignungsverträgen bestätigt. Daten der D. AG hätten zudem ergeben, dass die angebotenen Landpreise im 50 % Quantil bei Fr. 490.00/m2 lägen. Die Erfahrung zeige, dass die effektiv gehandelten Preise sogar deutlich unter den Daten der D. AG lägen. Die betroffene Parzelle befände sich direkt an einer stark befahrenen Kantons- strasse und verfüge über keine besonderen Merkmale, weshalb die Attrak- tivität des Standorts als gering einzuschätzen und somit nicht höher als im 50 % Quantil einzuordnen sei. Die auf der abzutretenden Fläche bestehende Bepflanzung habe keinen Einfluss auf den Landpreis und sei demzufolge nicht zu entschädigen. Die Restparzelle könne nach Abschluss des Strassenbauprojekts weiterhin als Gartenfläche genutzt werden. 4. 4.1. Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999; § 21 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau [KV; SAR 110.000] vom 25. Juni 1980; § 143 BauG). Der Enteignete soll weder einen Verlust erleiden noch einen Gewinn erzielen, also nach der Enteig- nung wirtschaftlich gleichgestellt sein wie vorher (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004 S. 205; Bundesgerichtsent- scheid [BGE] 127 I 190; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungs- recht des Bundes, Bern 1986, Band II, N 28 zu Art. 22ter der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 28. Mai 1874; Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 2407; Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], Vorbemerkungen zu den §§ 142-147 BauG N 1ff.). - 10 - 4.2. Dem Enteigneten ist jeweils grundsätzlich nur der objektive oder der sub- jektive Schaden zu ersetzen. Der erste bestimmt sich nach den Verkaufs- chancen des Enteignungsobjekts auf dem Markt, der zweite fragt nach dem besonderen Interesse des Eigentümers, gerade das Enteignungsobjekt weiter behalten und benutzen zu können. Der höhere der beiden Werte steht dem Enteigneten zu. Bei der in der Praxis üblichen Kumulationsme- thode wird eine Entschädigung für den Verkehrswert des abzutretenden Rechts, für den Minderwert der Restliegenschaft und für Inkonvenienzen festgelegt. Es werden also dem Verkehrswert die weiteren Entschädi- gungskomponenten soweit zugeschlagen, als die subjektive Optik zu ei- nem höheren Ergebnis führt und die Positionen nicht schon im Verkehrs- wert enthalten sind. Elemente der objektiven und subjektiven Betrach- tungsweise dürfen jedoch nicht derart vermengt werden, dass unzulässige Doppelentschädigungen entstehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts [VGE] WBE.2010.188 vom 13. April 2011). 4.3. Die Höhe der Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts zu bemessen (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG). Das ist vorliegend der 8. Juni 2022. 4.4. Der Verkehrswert entspricht grundsätzlich dem Erlös, der für das enteig- nete Recht bei Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag objektiverweise hätte erzielt werden können (BGE 122 II 250; Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 EntG N 50 und 80). Bei der Enteignung von Bauland spielt insbesondere die vorbestehende Ausschöpfung des baulichen Nut- zungspotentials für die Entschädigungsbemessung eine zentrale Rolle (Hess/ Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 EntG N 56 ff.). Wesentlich ist, wie sich die Abtretung auf die Nutzbarkeit der Streitparzelle auswirkt. Gelten hohe Baulandpreise und werden diese massgeblich durch die bestmögli- che bauliche Ausnützung bestimmt, so richtet sich der Wert einer Teilfläche vorwiegend nach deren Einfluss auf die Überbaubarkeit des Grundstücks. Ein Teil, ohne den der Eigentümer nicht, nicht zweckmässig oder nur mit geringerem Volumen bauen kann, ist ein hochwertiger Flächenabschnitt (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 74/1973, S. 332; AGVE 2015 S. 203 f.); er ist mit dem absoluten Landwert zu entschädigen. Beeinträchtigt die Abtretung die bauliche Nutzung des Restgrundstücks nicht, so handelt es sich um minderwertigen Boden, der entsprechend tiefer bewertet wird als das übrige Land (BGE 122 I 180); dafür ist der relative Landwert geschuldet (AGVE 1998, S. 503 f.; 1989 S. 428; vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 EntG N 106; Peter Wie- derkehr, Die Expropriationsentschädigung, Diss., Zürich, 1966, S. 70). Das Ausmass der Herabsetzung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzuset- zen (BGE 122 I 180). - 11 - 4.5. Im Enteignungsverfahren ist der Verkehrswert wenn immer möglich mit Hilfe der preisvergleichenden oder statistischen Methode zu ermitteln. Von Preisen, die in letzter Zeit in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land bezahlt worden sind, kann auf den Verkehrswert des enteigneten Grundstücks geschlossen werden (BGE 114 Ib 286 Erw. 7 S. 295 f.; Hess/Weibel, a.a.O., N 80 zu Art. 19 EntG). Massgebend sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die in den letzten bei- den Jahren vor dem Stichtag realisierten Preise (vgl. AGVE 2004, S. 207 ff.; VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, S. 8). Vorliegend sind demnach grundsätzlich die Vergleichszahlen der Periode Juni 2020 bis Mai 2022 heranzuziehen. Die statistische Methode führt nur zu richtigen Resultaten, wenn Ver- gleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. In der Regel lässt sich zwar auch aus vereinzelten Ver- gleichspreisen auf das allgemeine Preisniveau schliessen. Sind nur wenige Kaufpreise bekannt, müssen diese aber besonders sorgfältig untersucht werden. Sie können nur zur Entschädigungsbestimmung verwendet wer- den, wenn dem Vertragsabschluss nicht – wie etwa bei Verkäufen unter Verwandten sowie bei Arrondierungs- und ausgesprochenen Spekulations- käufen – unübliche Verhältnisse zugrunde liegen. Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dürfen sich die Schätzungsbehör- den auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden beschränken, die – wie die Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung – auf blosse Hypothesen abstellen, auf heute nicht mehr durchwegs gel- tenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168, BGE 1P.520/2003 vom 9. März 2004, Erw. 7.3. und 1C_266/2011 vom 20. Oktober 2011, Erw. 4.2). Wie bereits erwähnt, sind gemäss Verwaltungsgericht die Zahlen der letz- ten beiden Jahre vor dem Stichtag massgebend. Wird diese Praxis im vor- liegenden Fall streng eingehalten, so lägen nur zwei Vergleichspreise vor. Liegen nur sehr wenige Vergleichspreise vor, stellt sich die Frage, ob zu- sätzlich Vergleichspreise aus den Nachbargemeinden beizuziehen wären. Das Verwaltungsgericht hatte sich in einem neueren Entscheid mit dieser Problematik und dem Verfahren zur Festlegung der Abtretungsentschädi- gung zu befassen. Im erwähnten Fall schienen dem Gericht die Standort- bedingungen zu unterschiedlich, weshalb es zum Schluss gelangte, dass die in den benachbarten Gemeinden erhobenen Werte nicht als Vergleichs- preise zu berücksichtigen seien. Stattdessen zog es vor, den massgeblichen Zeitrahmen etwas auszudehnen (VGE WBE.2015.488 vom - 12 - 24. Oktober 2016, S. 14 f.). In einem aktuellen Entscheid bestätigte das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung und hielt fest, dass für die Aus- dehnung des Vergleichszeitraums auf mehr als zwei Jahre keine fixe Ober- grenze existiere. Vielmehr sei auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, S. 16). Auch das Bundesgericht hat nicht beanstandet, dass in einem Enteignungsverfahren der Verkehrs- wert anhand der Daten der vorausgehenden drei Jahre berechnet worden war (Bundesgerichtsentscheid 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015, Erw. 3.3). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall der Zeitrahmen leicht auszudehnen. Es werden die Angaben der Vergleichspreise vom Mai 2020 miteinbezogen. 4.6. Zur Wertbestimmung einer Teilabtretungsfläche ab einem überbauten Grundstück wird vorab der absolute Landwert anhand der statistischen Me- thode ermittelt und dieser anschliessend – entsprechend der Bedeutung der Teilfläche in Bezug auf das Restgrundstück – angepasst (relativer Landwert; vgl. BGE 1C_339/2013 vom 27. August 2013, Erw. 2.4, 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3, und 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000, Erw. 4). 4.7. Im Enteignungsverfahren hat das SKE die Entschädigung grundsätzlich ori- ginär, das heisst nicht abgeleitet von den vorgängigen Entschädigungsge- sprächen zwischen den Parteien, festzustellen. Das Gericht kann und darf sich daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob die vom Enteigner ange- botene Entschädigung richtig ist oder ob sie nach Massgabe der Begehren der Enteigneten angepasst werden muss. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit unabhängig von dem Angebot, welches die Gesuchstellerin dem Gesuchgegner ur- sprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch nicht zwin- gend von den von Gesuchstellerin verwendeten Bemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.). 5. 5.1. Von der in der Kernzone (K) gelegenen Parzelle aaa sind ca. 46 m2 abzu- treten. Zudem ist eine vorübergehende Beanspruchung von ca. 33 m2 vor- gesehen (D.). In der K besteht keine Ausnützungsziffer. Die maximale Ge- bäudehöhe beträgt 7 m, die Firsthöhe 12 m. Der Grenzabstand beträgt 4 m. Dabei stellen diese Masse bei der Erstellung von Neubauten lediglich Richtwerte dar, von denen der Gemeinderat im Interesse des Ortsbild- schutzes und Ortskerngestaltung Abweichungen bewilligen kann, sofern - 13 - der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III (§ 5 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO], beschlossen von der Ge- meindeversammlung am 28. November 2008, genehmigt durch den Gros- sen Rat am 16. März 2010). Die K dient der Erhaltung, der baulichen Ent- wicklung und Erneuerung des historischen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft (§ 6 Abs. 1 BNO). Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Um- zäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Ge- meinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Orts- bild unwichtig ist und nicht unter Substanzschutz steht (§ 6 Abs. 3 BNO). 5.2. 5.2.1. Der Verkehrswert des Grundstücks ist anhand von Vergleichshandände- rungen festzulegen (Erw. 4.5.). Dem Gericht wurden von der Sektion Grundstückschätzung des Kantonalen Steueramts die folgenden Handän- derungen im Zeitraum Mai 2020 bis Mai 2022 gemeldet: Mai 2020 W2 XV Fr. 775.00/m2 Mai 2020 WG 3 S. Fr. 645.00/m2 April 2021 WG 2 XZ Fr. 519.00/m2 September 2021 W2 XY Fr. 1'200.00/m2 5.2.2. Die in Q. erzielten Preise liegen zwischen Fr. 519.00/m2 und Fr. 1'200.00/m2. Der tiefste Preis wurde für eine Parzelle in der Wohn- und Gewerbezone (WG) 2 bezahlt. Den höchsten Preis erzielten zwei in der Wohnzone (W) 2 gelegene Parzellen. Der zweittiefste Preis von Fr. 645.00/m2 wurde für eine in der WG 3 gele- gene Parzelle im Mai 2020 bezahlt. Für eine in der W 2 gelegene Parzelle wurde ebenfalls im Mai 2020 ein Kaufpreis von Fr. 775.00/m2 bezahlt. 5.3. Der Preis von Grundstücken wird vorab und zentral durch die Lage be- stimmt. Das gilt einerseits für das Preisniveau in der Standortgemeinde und anderseits wird dieser Rahmen, der in Q. eine grosse Spanne aufweist, durch weitere Faktoren verfeinert. Gute Besonnung, Aussicht, Ruhe bei gleichzeitiger Nähe bzw. guter Erreichbarkeit der Infrastruktur (Schule, Ein- kauf, Arbeit, Verkehrsanschlüsse) wirken preiserhöhend bzw. bei Fehlen preisdämpfend. Schliesslich kann der Preis noch durch die Rahmenbedin- gungen der konkreten Parzelle beeinflusst werden. Ein guter Baugrund und eine gute Parzellenform erleichtern eine Überbauung. Je nach Topographie - 14 - und Zonierung sind auch attraktivere Umgebungsgestaltungen möglich. Allfällig zu leistende Zusatzkosten für die Baureifmachung, wie Abbruch- kosten vorbestehender Liegenschaften oder zusätzliche statische Mass- nahmen zur Baugrundsicherung, mindern den Preis dagegen (Entscheid des SKE [SKEE] 4-EV.2019.25 vom 3. September 2020, Erw. 5.2.4.). 5.4. 5.4.1. In der W 2 beträgt die minimale Ausnützungsziffer 0.25. Eine maximale Ausnützungsziffer existiert nicht. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7 m, die Firsthöhe 10 m. Der Grenzabstand beträgt 4 m, es gilt die Lärmemp- findlichkeitsstufe II. In der W 3 beträgt die Ausnützungsziffer minimal 0.4, maximal ist eine Ausnützung von 0.60 vorgesehen. Die maximale Gebäu- dehöhe beträgt 10 m, die Firsthöhe 14 m. Der Grenzabstand beträgt 4 m, es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II (§ 5 BNO). W 2 und W 3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienst- leistungsbetriebe sind aber zulässig (§ 7 Abs. 1 BNO). Die W 2 ist für frei- stehende Ein-, Zwei-, Reiheneinfamilienhäuser und Terrassenhäuser so- wie für kleine Mehrfamilienhäuser mit bis zu vier Wohnungen bestimmt (§ 7 Abs. 2 BNO). Die W 3 ist für Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 BNO). 5.4.2. In der WG 2 beträgt die minimale Ausnützungsziffer 0.35, die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.50. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7 m, die Firsthöhe 10 m. Der Grenzabstand beträgt 4 m, es gilt die Lärmemp- findlichkeitsstufe III. In der WG 3 beträgt die minimale Ausnützungsziffer 0.5, die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.7. Die maximale Gebäude- höhe beträgt 10 m, die Firsthöhe 14 m. Der Grenzabstand beträgt ebenfalls 4 m, es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III (§ 5 BNO). Wohn- und Gewerbezonen WG 2 und WG 3 sind für Wohnen, mässig stö- rende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaft be- stimmt. Reine Wohnbauten richten sich bezüglich Wohnen nach den Best- immungen von § 5 BNO für W 2 und W 3 (§ 8 Abs. 1 BNO). 5.5. Die in der WG 2 gelegene Parzelle verfügt im Gegensatz zur Parzelle der Gesuchgegnerin über eine Ausnützungsziffer von 0.5, die in der WG 3 ge- legene Parzelle verfügt über eine Ausnützungsziffer von 0.7. Dagegen ist die maximale Ausnützung bei den Parzellen in der W 2 wie bei der Parzelle der Gesuchgegnerin nicht begrenzt, es existiert jedoch eine minimale Aus- nützungsziffer von 0.25. Der Grenzabstand beträgt in allen Zonen 4 m. Die - 15 - in WG 2 und WG 3 vorgesehenen Nutzungen sind mit jenen in der K ver- gleichbar. In der K gelten jedoch im Vergleich zu den WG-Zonen spezielle Ortsbildschutzvorschriften. 5.6. Die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebende Vergleichsrech- nung ergibt einen durchschnittlichen absoluten Landwert von leicht aufge- rundet Fr. 800.00/m2. Der Ansatz liegt deutlich über dem Medianwert von Fr. 710.00/m2, was nach Auffassung der Fachrichter im Quervergleich zu jedem der vier Vergleichsobjekte angemessen scheint. 6. 6.1. Jeder Baugrund besitzt einen Maximalwert, der als absoluter Landwert be- zeichnet wird. Dieser Maximalwert entspricht der vollen wirtschaftlichen Ausnützung. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die ge- winnverheissendste Nutzung dann möglich, wenn bei unüberbauten Grundstücken die Nutzung nicht in irgendeiner Art und Weise einge- schränkt ist. In diesem Fall entspricht der Verkehrswert dem absoluten Landwert. Anders verhält es sich, wenn ein Grundstück – wie vorliegend – überbaut ist. Die bestehende Überbauung schränkt die Nutzungsmöglichkeiten stets in gewisser Weise ein. Bei einem überbauten Grundstück verhindert die vorhandene Überbauung die Ausschöpfung ungenutzter Ausnützungsre- serven solange, als mit ihrem Weiterbestand zu rechnen ist. Der Landwert ist folglich ein relativer, der von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise Ausnützungsgrad, Alter, Zustand und Ausbaustandard abhängt. Der an die bestehende Situation angepasste, verminderte Bodenwert wird als relativer Landwert bezeichnet (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015 in Sachen Kan- ton Aargau gegen E.R., A.M. und J.M., Erw. 2., m.w.H.). 6.2. Der Wert einer Teilabtretungsfläche ab einem überbauten Grundstück kann festgestellt werden, indem das Grundstück vor und nach dem Eingriff durch einen Gutachter geschätzt wird (Doppelschätzung). Dieses Vorgehen hat jedoch den Nachteil, dass es sehr aufwändig ist und aufgrund der notori- schen Schätzungsungenauigkeit namentlich bei geringen Wertdifferenzen eine hohe Fehleranfälligkeit aufweist. Alternativ hat sich daher in der Praxis eingebürgert, den absoluten Landwert anhand der statistischen Methode zu ermitteln und diesen anschliessend – entsprechend der Bedeutung der Abtretungsfläche für die weitere Nutzung des Restgrundstücks – anzupas- sen (relativer Landwert; vgl. Bundesgerichtsentscheide 1C_339/2013 vom 27. August 2013, Erw. 2.4, 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3., und 1P.743/1999 vom 29. Juni 2000, Erw. 4). - 16 - Erhebliche, klar wahrnehm- und begründbare Wertdifferenzen tatsächli- cher oder rechtlicher Art zwischen Abtretungsfläche und Restgrundstück sind in sachlich nachvollziehbaren Abstufungen vom berechneten absolu- ten Landwert in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sind etwa der Ein- fluss der Abtretungsfläche auf die Ausnutzung und Überbaubarkeit des be- troffenen Grundstücks, eine allfällige Gestaltungs- oder Erholungsfunktion der Abtretungsfläche oder bestehende kommerzielle Nutzungsmöglichkei- ten (Gartenwirtschaft, Verkaufsstand, Werbefläche, Parkplatz; vgl. Bundes- gerichtsentscheid 1C_361/2009 vom 14. Dezember 2009, Erw. 3 – 5). Land innerhalb der Baulinie einer überbauten Liegenschaft hat einen tieferen Preis als jener des übrigen Grundstücks (Bundesgerichtsentscheid 1C_339/2013 vom 27. August 2013, Erw. 2.4). Die Schätzungspraxis im Enteignungsrecht macht für solche Teilflächen von bereits überbauten Parzellen (wegen fehlender direkter baulicher Nutz- barkeit) Abschläge in der Grössenordnung von 50 % (Bundesgerichtsent- scheid 2C_729/2013 vom 3. April 2014, Erw. 6.3 mit Hinweisen). Selbst eine Reduktion von 75 % wirkt nicht konfiskatorisch, wenn die Abtretungs- fläche keinen Einfluss auf die Ausnützung des Grundstücks oder auf des- sen Überbaubarkeit und auch keine gestalterische Bedeutung bzw. Erho- lungsfunktion hat (Bundesgerichtsentscheid 1C_361/2009 vom 14. Dezem- ber 2009, Erw. 2.2 und 4.4). 6.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat für abzutretendes, nicht überbaubares Vorgartenland ohne Erholungswert, das die bauliche Nut- zung der Restparzelle nicht einschränkte, einen Abzug von ⅔ auf dem ab- soluten Landwert vorgenommen. Mit der Abtretung war eine Verbesserung des Hochwasserschutzes verbunden. Denselben Abzug hat es für die Ab- tretung eines 1.5 m breiten Landstreifens ab einem überbauten Grundstück (mit Weiterbestand der Bauten), dessen Ausnützung und Überbaubarkeit dadurch nicht beeinträchtigt wurden, bestätigt. Die Abtretungsfläche lag im Baulinienbereich, die aufzuhebenden Parkplätze waren mit einem Beseiti- gungsrevers belegt und die Erholungsfunktion der Gärten wurde durch die Abtretung nicht beeinträchtigt. Eine Reduktion von ¾ hat es für eine Abtre- tungsfläche bestätigt, die keinen Einfluss auf die Ausnützung und Überbau- barkeit des Grundstücks hatte. Die Parzelle war kurz zuvor überbaut wor- den (Lebensdauer der Bauten noch mehrere Jahrzehnte; vgl. VGE-Zürich VR.2010.00003 vom 25. November 2010, Erw. 2.5 und VR.2013.00005 vom 16. Januar 2014, Erw. 3.4). 6.4. Das Spezialverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis bei der Fest- setzung des relativen Landwerts den absoluten Landwert jeweils um 45 % bis 75 % reduziert (AGVE 2016, S. 381 ff., Vorgehen und Rahmen grund- sätzlich bestätigt in VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, S. 21 - 23). - 17 - 6.5. Die Gesuchgegnerin verlangt zusätzlich zur Entschädigung des absoluten Landwerts eine Entschädigung für die bestehende Bepflanzung auf der Ab- tretungsfläche. Die dort bestehende Bepflanzung würde jedoch eine bauli- che Nutzung der Abtretungsfläche ausschliessen. Der abzutretende Strei- fen ist daher für die bauliche Nutzung des Grundstücks nicht relevant. Dies wird letztlich auch von der Gesuchgegnerin anerkannt. Es ginge ihr nicht um die bauliche Ausnutzung, welche nicht mit einer Ausnützungsziffer be- legt sei, sondern um den selbständigen Wert der abzutretenden Teilfläche. Vorliegend weist jedoch nicht die Teilfläche einen besonderen Wert auf, sondern die auf ihr bestehende Bepflanzung. Bei dieser Ausgangslage muss der Landpreis für die abzutretende Randfläche deutlich unter dem absoluten Landpreis liegen (Erw. 4.6.). Vorliegend erscheint der Maxi- malabzug von 75 % von der wertbestimmenden Baunutzung und damit vom absoluten Landwert als gerechtfertigt. Für die Abtretungsfläche ist ent- sprechend ein relativer Landwert von Fr. 200.00/m2 zu entschädigen. Auf die Bewertung der zur baulichen Nutzung alternativen Bestockung ist nach- stehend (Erw. 7.) zurückzukommen. 6.6. 6.6.1. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 lässt die Gesuchgegnerin erstmals vor- bringen, die Verkleinerung des Vorplatzes beeinträchtige die Fläche für die nötige Parkierung. Dies stelle eine Einschränkung dar, welche sich eben- falls auf den Verkehrswert der Liegenschaft auswirke. Ein konkretes Be- gehren wird in diesem Zusammenhang indessen nicht gestellt. 6.6.2. Dazu führt der Gesuchsteller aus, Abklärungen bei der Abteilung für Bau- bewilligungen hätten ergeben, dass weder für den Bereich der Abtretungs- fläche noch für die restliche Fläche der Parzelle zwischen der Kantons- strasse und den Gebäuden Nr. bbb und ccc eine kantonale Bewilligung für Parkplätze vorliege. Eine kantonale Zustimmung sei jedoch erforderlich für die Bewilligung von Parkplätzen im Unterabstand zur Kantonsstrasse. Zu- dem liege seitens der Gesuchgegnerin kein Umnutzungsgesuch zu einer Gewerbeliegenschaft vor, woraus das Erfordernis von Parkplätzen und de- ren Erschliessung abgeleitet werden könne. Die Parzelle der Gesuchgeg- nerin verfüge demnach über keine bewilligten Parkplätze, welche zu ent- schädigen wären. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Abtretung überhaupt zu einer Beeinträchtigung bei der Parkierung auf dem Vorplatz führe. 6.6.3. Ein allfälliger Verlust von Parkplätzen wäre nach der praxisgemässen Ku- mulationsmethode als subjektiver Schaden zusätzlich zum relativierten - 18 - Preis, der den objektiven Schaden ersetzt, zu entschädigen, wobei aller- dings darauf zu achten ist, dass keine unzulässige Doppelentschädigung entsteht (ausführlicher Erw. 4.2.). 6.6.4. Grundsätzlich muss bei der Erstellung von Parkfeldern ein Mindestabstand von 6 m zur Kantonsstrasse eingehalten werden (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG). Mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 67a oder 67 BauG können Bauten auch im Unterabstand erstellt werden (mit Beseitigungsrevers). Für unter- geordnete Bauten – dazu gehören gemäss kantonaler Praxis auch Parkfel- der – kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände ge- genüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67a BauG). Die Parkfelder müssen ansonsten den Vorschriften entsprechen und verkehrssicherheitsrelevante Aspekte beachten. Für Parkfelder des Pflichtbedarfs (§ 56 Abs. 1 BauG; § 43 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011) können keine Ausnahmebewilligungen nach § 67a BauG erteilt werden (vgl. § 57 Abs. 1 BauG). Auf dem Vorplatz der Liegenschaft der Gesuchgegnerin befinden sich keine markierten Parkplätze. Parkplätze werden praxisgemäss jedoch nur entschädigt, sofern diese tatsächlich vorhanden und bewilligt worden sind. Ein derartiger Verlust ist indessen nicht zu erkennen und entsprechend ist unter diesem Titel von vornherein nichts zu entschädigen. Es kann mangels Substantiierung auf sich beruhen, ob der verhältnismässig übersichtliche Flächenverlust weitergehend eine wirtschaftlich relevante Einschränkung der Parknutzungsmöglichkeiten der Enteigneten auf ihrem Vorplatz zur Folge hätte. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt es sich nicht, für Parkplatzverlust eine subjektive Zusatzentschädigung zu sprechen. 7. 7.1. In Bezug auf die auf der Abtretungsfläche entfallenden Bestockung ist von ähnlichen Überlegungen wie bei der Bewertung von Wald auszugehen. Der Verkehrswert von Wald setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Ei- nerseits aus dem reinen Landwert und andererseits aus dem Holzbestand, welcher sich auf dem Land befindet. Vorliegend scheint die Ausgangslage vergleichbar – wie es übrigens auch der Fall wäre, wenn auf der Abtre- tungsfläche Hochbauteile zu entfernt werden müssten, die ebenfalls zu- sätzlich zum Landwert abzuschätzen wären. Hier steht ebenso der Wert der Bepflanzung auf der Abtretungsfläche und nicht deren bauliche Nut- zung im Vordergrund, weshalb dafür auch "nur" ein stark relativierter Land- wert zu entschädigen ist (Erw. 6.5.). Der Enteigneten ist daher zusätzlich, wie geltend gemacht, der Wert der bestehenden Bepflanzung zu ersetzen. - 19 - 7.2. Die Pflanzenentschädigung auf der abzutretenden Fläche berechnet sich nach der abgrenzungsmässig und preislich bereinigten Aufstellung des Fachrichters wie folgt: Pflanze Stück Ersatz- Preis in Zuschlag Total Bemerkung grösse Fr. Baum- Fr. wert G. Strauchrosen 3 Sol C26 175.00 525.00 Schätzung C. >2m 08.05.19 Strauchrose 1 Sol C26 175.00 175.00 Schätzung C. 1.8 m 08.05.19 Strauchrose 2 C 29.00 58.00 Schätzung C. 0.8 m 08.05.19 japanischer Ahorn 1 EXB 500 12'010.00 6'181.00 18'191.00 Aktuelle 'Atropurpureum' Preisliste 6.5 m gem. E. AG Perückenstrauch 1 300/350 1'293.00 707.00 2'000.00 Schätzung C. 5.5 m 08.05.19 Sommerflieder 1 C7.5 40.00 40.00 Schätzung C. 0.8 m 08.05.19 Johannisbeer- 1 C7.5 30.50 30.50 Schätzung C. strauch 1 m 08.05.19 Alte Pfingstrosen 4 C1 35.00 140.00 Schätzung C. 08.05.19 Rosen 2 Sol C10 98.00 196.00 Schätzung C. 08.05.19 Clematis > 2 m 2 C5 40.00 80.00 Schätzung C. 08.05.19 Stauden div. 35 m2 64.00 2'240.00 Schätzung C. 08.05.19 Total 23'675.50 7.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchgegnerin zusätzlich zur Entschädigung für die abzutretende Fläche von Fr. 200.00/m2 eine Ent- schädigung für die Bepflanzung von Fr. 23'675.50 erhält. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass bei einer Entschädigung des absoluten Landwerts eine mit der wertbestimmenden baulichen Nutzung nicht vereinbare alternative Nutzung, wie z.B. Pflanzen, im Regelfall nicht zusätzlich abgegolten werden kann. - 20 - 8. 8.1. Die Gesuchgegnerin lässt weiter geltend machen, die Parzelle erfahre durch die Enteignung einen Minderwert, welcher durch keinerlei Vorteile aufgewogen werde. Die Strasse inklusive neuer Bushaltestelle befinde sich in einem Abstand von nur 2.5 m ab der Hauptwohnfassade des Wohnge- bäudes. Der reduzierte Abstand der ausgebauten Strasse und der Bushal- testelle zum Wohngebäude führe zu einer Wertverminderung der Liegen- schaft. Eine im Jahr 2016 vorgenommene Verkehrswertschätzung habe ei- nen Wert von Fr. 859'000.00 ergeben. Der zukünftige Verkehrswert be- trage laut dieser Schätzung nur noch Fr. 780'000.00, was einen Minderwert von knapp Fr. 70'000.00 (recte: knapp Fr. 80'000.00) ergebe. 8.2. Der Gesuchsteller bringt dazu vor, die Parzelle weise eine Fläche von 1'723 m2 auf. Nach der Abtretung von ca. 46 m2 betrage die Restfläche noch ca. 1'677 m2. Somit werde die Parzelle lediglich um rund 2.7 % ver- kleinert. Voraussetzung für eine Minderwertentschädigung sei, dass von der zu enteignenden Liegenschaft ein derart erheblicher und wichtiger Teil abgeschnitten werde, dass das Restgrundstück einen zusätzlichen Wert- verlust erleide. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Parzelle in ihrer Form weiterhin erhalten bleibe. Auch befinde sich bereits heute eine Bus- haltestelle in unmittelbarer Nähe zum Wohngebäude, welche lediglich in Richtung Nord-West versetzt werde. 8.3. 8.3.1. Erleidet nach einer Teilenteignung der verbleibende Rest einer Parzelle ei- nen Minderwert, so ist dieser zu entschädigen (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG). Zwischen dem Rechtsverlust und dem Schaden, der dem Enteigneten ent- weder unmittelbar aus der Enteignung oder mittelbar aus dem Werk des Enteigners erwächst, muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einer Teilenteignung ist zu prüfen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat und dem Enteigneten weitere zu entschädigende Nachteile entstanden sind. Ein erheblicher Minderwert ist dann zu verzeichnen, wenn von einer Liegenschaft ein derart erheblicher und wichtiger Teil abgeschnitten wird, dass der Verkehrswert des Rest- grundstücks einen zusätzlichen Wertverlust erleidet und deswegen der Restwert des verbleibenden Teils nach der Enteignung kleiner ist, als wenn vom Verkehrswert, wie er vor der Enteignung vorhanden war, bloss der Verkehrswert des abzutretenden Teils abgezogen würde. Genau wie bei einer Teilenteignung der Minderwert der Restparzelle als Schadensele- ment in die Bemessung des Gesamtschadens miteinzubeziehen ist, muss auch ein allfälliger besonderer Vorteil berücksichtigt werden, der sich für den Teilenteigneten aus dem Werk ergibt (Baugesetzkommentar, a.a.O., §§ 143 – 145, N 44 ff. m.w.H.). - 21 - 8.3.2. Wie bereits festgestellt wurde (Erw. 6.5.), werden im vorliegenden Fall die Nutzungsmöglichkeiten durch die Abtretung kaum beeinträchtigt. Aus die- sem Grund ist für die zu enteignende Fläche der relative Landwert zu ent- schädigen. Wäre dies nicht der Fall und würden die Nutzungsmöglichkeiten durch die Abtretung massgeblich eingeschränkt, so hätte der absolute Landwert zugesprochen werden müssen. In Bezug auf die Nutzungsmög- lichkeiten auf der Restparzelle kann daher eigentlich gar kein entschädi- gungspflichtiger Minderwert bestehen (vgl. dazu auch ESK 4-EV.2006.41 vom 10. Juni 2008 in Sachen Kanton Aargau gegen E.S., Erw. 4.). Die Gesuchgegnerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf BGE 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020, wonach ein Wohngebäude und des- sen Umschwung durch den Bau einer Hochspannungsleitung selbst dann einen Wertverlust erleiden können, wenn die Überbaubarkeit des Grund- stücks nicht beeinträchtigt wird und keine schädlichen und lästigen Immis- sionen zu befürchten sind, da sich viele Käufer vor allfälligen, noch nicht erforschten biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder fürchten. Der Verlust der Bepflanzung und das Näherrücken der Strasse sind jedoch nicht mit den psychologisch bedingten Werteinbussen eines Grundstücks durch die Nähe zu einer Hochspannungsleitung zu vergleichen, zumal der Fahrbahnrand vorliegend unverändert bleibt, einzig der Gehweg "rückt nä- her". Vorliegend hat die entfallende und entschädigte (Erw. 7.) Bepflanzung allenfalls einen Sichtschutz, nicht jedoch einen Lärm-, also Immissions- schutz geboten. Das Begehren um Minderwertentschädigung ist daher abzuweisen. 9. 9.1. Wird der Anspruch auf volle Entschädigung nicht bereits durch die Sach- wertentschädigung (Verkehrswert und Minderwert) befriedigt, sind weiter die so genannten Inkonvenienzen zu ersetzen. Diese erfassen den Scha- den, der dem Enteigneten als Folge der Enteignung im übrigen Vermögen entsteht (§ 143 Abs. 1 lit. c BauG). Vorausgesetzt ist ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung oder dem Unternehmen des Ent- eigners erwächst. Zudem muss der Schaden dem Enteigneten selber er- wachsen sein (Hess/Weibel, a.a.O., Bd. I, Art. 19 EntG N 196 f.). Als Inkon- venienzen gelten etwa bauliche Anpassungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, Schaden aus einem Betriebsunterbruch, Kos- ten für einen Umzug, Verlust von Abstellplätzen infolge Abtretung von Vor- gartenland, etc. (Hess/Weibel, a.a.O., Bd. I, Art. 19 EntG N 200; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2413; Baugesetzkommentar, §§ 143- 145 BauG, N 47 f.). Weiter muss es sich um einen Schaden handeln, den - 22 - der Enteignete mit Hilfe der enteigneten Rechte hätte von sich abwenden können, den er also nicht auch ohne Enteignung in gleicher Weise hätte dulden müssen wie seine nicht enteigneten Nachbarn (Hess/Weibel, a.a.O., Bd. I, Art. 19 EntG N 20, S. 241). Die Entschädigungspflicht er- streckt sich nur auf denjenigen Schaden, der vernünftigerweise als Folge des Rechtsverlusts erwartet werden kann (Hess/Weibel, Bd. I, a.a.O., Art. 19 EntG N 22). Der Schadensermittlung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die im Schätzungszeitpunkt bereits gegeben sind oder die sich mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ergeben bzw. sich ergeben hätten, wenn keine Enteignung stattfinden würde. Bloss the- oretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige günstigere Verwendung genügen nicht (BGE 134 II 72; 134 II 179). 9.2. Der Gesuchsteller bietet eine pauschale Inkonvenienzentschädigung von Fr. 2'500.00 an, wobei festgehalten wird, dass diese Position entfällt, falls die zu entfernenden Pflanzen nicht - wie erklärt - von der Gesuchgegnerin beseitigt würden. 9.3. 9.3.1. Die Pflanzenentschädigung auf der vorübergehend beanspruchten Fläche berechnet sich nach der abgrenzungsmässig und preislich bereinigten Auf- stellung des Fachrichters wie folgt: Pflanze Stück Ersatz- Preis in Zuschlag Total Bemerkung grösse Fr. Baum- Fr. wert G. Edelkastanie 1 HOB 10'416.00 4'584.00 15'000.00 Schätzung C. U:108 60/70 08.05.19 Japanischer 1 EXC 450 9'010.00 6'181.00 15'191.00 Aktuelle Ahorn 'Atropurpu- Preise gem. reum' 4.5 m Preisliste E. Zierkirsche 4.5 m 1 400/500 613.00 587.00 1'200.00 Schätzung C. 08.05.19 Strauchrose >2 m 2 Sol C26 175.00 350.00 Schätzung C. 08.05.19 Strauchrose 1 m 1 C1 26.00 26.00 Schätzung C. 08.05.19 Clematis 1 m 1 C5 40.00 40.00 Schätzung C. 08.05.19 Stauden div. 20 m2 64.00 1'280.00 Schätzung C. 08.05.19 Total 33'087.00 - 23 - 9.3.2. Die Bepflanzung auf der vorübergehend beanspruchten Fläche ist gemäss dieser Aufstellung mit Fr. 33'087.00 zu ersetzen. Die Edelkastanie im Wert von Fr. 15'000.00 sowie die Zierkirsche im Wert von Fr. 1'200.00 sind nur zu ersetzen, sofern sie nicht geschützt werden können. Anlässlich der Ver- handlung vom 11. Mai 2022 einigten sich die Parteien auf eine Rückzah- lungsverpflichtung. Zwei Jahre nach Bauabschluss wird zu überprüfen sein, ob die Edelkastanie geschützt werden konnte. Sofern dies gelingt, hat eine Rückzahlung der Entschädigung durch die Gesuchgegnerin zu erfolgen (Protokoll, S. 10 f.). 9.4. 9.4.1. Die Gesuchgegnerin verlangt zusätzlich zum Ersatz der bestehenden Mauer eine Entschädigung von Fr. 9'000.00 für die Erstellung eines Sicht- schutzzauns in Höhe von 1.80 m ab Oberkante Gehweg entlang der neuen Parzellengrenze. 9.4.2. Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, das Angebot, die Kosten für die Erstel- lung eines Sichtschutzzauns zu übernehmen, sei der Gesuchgegnerin un- ter dem Vorbehalt der aussergerichtlichen Einigung unterbreitet worden und demzufolge hinfällig. 9.4.3. Wie bereits ausgeführt (Erw. 4.1.), ist dem Betroffenen volle Entschädigung zu leisten. Das heisst, dass er durch die Enteignung keinen Verlust erleiden soll. Er soll aber auch nicht vom Eingriff profitieren und aus der geleisteten Entschädigung einen Gewinn erzielen (SKEE 4-EV.2013.35 vom 28. Okto- ber 2015, S. 23, bestätigt in VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, S. 23/24). Die Gesuchgegnerin hat daher lediglich Anspruch auf die Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustands. Für Mehrkosten, die aus der Berücksichtigung von Sonderwünschen entstehen, hätte sie selbst aufzu- kommen (Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 EntG N 45, mit Hinweis). 9.4.4. Anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2022 brachte die Gesuchgegnerin vor, an gewissen Stellen sei ein Sichtschutz aufgrund der Nähe der Bus- haltestelle zu den Wohnräumen notwendig (Protokoll, S. 11). Die Erstellung eines Sichtschutzzauns wäre jedoch nur alternativ zur Wiederherstellung des Zauns auf der Mauer realisierbar. Sollte die Gesuchgegnerin weiterhin an der Erstellung eines Sichtschutzzauns festhalten, hätte sie dafür ein Baugesuch zu stellen und müsste im entsprechenden Bereich auf die Wie- derherstellung des Zauns auf der Mauer verzichten (Protokoll, S. 12), was - 24 - aber vom Ortsbild her in der Zone K Fragen aufwerfen könnte, da die cha- rakteristischen Umzäunungen möglichst erhalten werden sollen (Erw. 5.1. und 9.8.). Grundsätzlich erfüllt bereits das bisherige Konzept einer Bepflan- zung die Funktion eines Sichtschutzes. Es bleibt der Gesuchgegnerin im Übrigen freigestellt, einen Teil der Entschädigung für die Bepflanzung für die Erstellung eines Sichtschutzzauns einzusetzen. 9.5. 9.5.1. Die Gesuchgegnerin lässt weiter geltend machen, infolge Behinderungen durch Baumaschinen entstehe ihrem Betrieb ein Mehraufwand von rund Fr. 2'000.00 pro Monat. Die Mehrkosten würden durch Verzögerungen der Aus- und Einfahrten mit den beiden Geschäftsfahrzeugen und dem Privat- fahrzeug einer Angestellten sowie aufgrund von Ladeverzögerungen durch Platzmangel verursacht. Daraus resultierten für drei Angestellte je 0.5 un- produktive Arbeitsstunden pro Tag, also insgesamt 1.5 Stunden pro Tag. Bei einem Lohnaufwand von Fr. 65.00 pro Stunde entstünden Mehrkosten von Fr. 97.50 pro Arbeitstag. Bei 21 Arbeitstagen pro Monat sei daher von Mehrkosten in Höhe von Fr. 2'047.50 auszugehen. 9.5.2. Der Gesuchsteller führt dazu aus, derzeit könnten noch keine näheren An- gaben zu Bauphasen bekannt gegeben werden. Dies sei erst nach Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens und insbesondere nach Bestimmung des Bauunternehmers möglich. Der Zugang zur Liegenschaft könne bis auf kürzere Behinderungen, welche der Gesuchgegnerin vorgängig mitgeteilt würden, gewährleistet werden. Die von der Gesuchgegnerin geltend ge- machten Kosten betreffend Mehraufwand seien nicht belegt. Auch seien noch gar keine Kosten entstanden und es sei auch nicht klar, ob sie über- haupt entstehen würden. 9.5.3. Die vorübergehende Beanspruchung von Flächen im Baugebiet wird pra- xisgemäss nicht entschädigt, soweit das Land vorab für Anpassungsarbei- ten benötigt wird und nicht eine projektbedingte Nutzung (z.B. Installations- platz) im Raum steht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für die betroffene Fläche ein Ertragsausfall nachgewiesen werden kann. Ohne wirtschaftli- chen Schaden kann und darf keine Entschädigung zugesprochen werden (§ 143 Abs. 1 BauG; VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, Erw. 5). 9.5.4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Entschädigung aus der Enteignung von Nachbarrechten in Frage kommt (Pra 2005, Nr. 38, E. 3.1.2.). Das Grundeigentum umfasst unter anderem das Recht, über- mässige Einwirkungen von Nachbarn auf das eigene Grundstück abweh- ren zu können (Art. 684 ZGB i.V.m. Art. 679 ZGB). Gegen übermässige - 25 - Einwirkungen steht dem betroffenen Grundeigentümer insbesondere die Unterlassungsklage zur Verfügung. Gehen diese Immissionen jedoch von einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk aus, für welches dem Ei- gentümer des Werks das Enteignungsrecht zusteht und können diese Ein- wirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermie- den werden, so werden die Abwehransprüche des Grundeigentümers in- folge der vorrangigen öffentlichen Interessen unterdrückt. Das bedeutet die zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Ent- eigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht. An Stelle des Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung der nachbarlichen Abwehr- rechte, d.h. eine formelle Enteignung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weite- ren Hinweisen). 9.5.5. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten insbesondere durch Strassen- und Schienenverkehr verursachte Immissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB und lassen den Enteigner ersatz- pflichtig werden, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verur- sachen, wobei diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 123 II 491; Zusammenfassung in BGE 121 II 330 ff. mit weiteren Hinwei- sen). 9.5.6. In der Regel haben Grundeigentümer vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, entschädigungslos hinzunehmen (vgl. auch die auf kantonaler Ebene statuierten Duldungs- pflichten der Anstösser in § 110 Abs. 1 lit. a BauG). Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn führen (BGE 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002 Erw. 6; BGE 113 Ia 357, mit weiteren Hinweisen; Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Bau- stellen in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2002 S. 400). 9.5.7. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei vorübergehenden, unvermeidlichen und übermässigen Immissionen aus Bauarbeiten ein Ent- schädigungsanspruch. Der mittlerweile in Art. 679a ZGB verankerte An- spruch setzt voraus, dass die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sind und eine beträchtliche Schädigung verursachen (BGE 91 II 100). Sowohl positive Immissionen wie Lärm, Staub und Erschütterungen als auch negative Immissionen, wie Sicht und Zugangserschwernisse, wer- den bei Unvermeidlichkeit als zu duldende, aber wegen Überschreitung des Nachbarrechts entschädigungspflichtige Einwirkungen qualifiziert (BGE 126 III 452, Erw. 2c). - 26 - Ob die Einwirkung aus einer Baustelle übermässig ist, wird anhand objek- tiver Gesichtspunkte beurteilt (BGE 138 III 49, Erw. 4.4.5., mit Hinweis). Dabei sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten unter Berück- sichtigung des Ortsgebrauchs sowie der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke gegeneinander abzuwägen. Da es sich um eine vorüberge- hende Einwirkung handelt, sind bei der Beurteilung auch Intensität und Dauer der Immissionen mitzuberücksichtigen (BGE 132 II 427, publiziert in Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 7/2007 Nr. 76 S. 508; Beatrice Wagner Pfeifer/Daniel Gebhardt, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche beim Bau der Nordtangente - aus der Praxis der Eidgenössischen Schät- zungskommission Kreis 7, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2000 S. 10). 9.5.8. Die für Entschädigungsansprüche wegen übermässigen Immissionen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werks entwickelten Grundsätze dürfen ge- mäss Bundesgericht indes nicht bzw. nur bedingt auf Immissionen durch Bauarbeiten angewandt werden. Zwar gilt auch hier wie bei anderen nach- barlichen Einwirkungen durch ein Werk des öffentlichen Interesses die Grundvoraussetzung, dass eine Entschädigung von vornherein nur in Frage kommt, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, also nicht durch geeignete Schutzvorkehrungen oder zeitliche Beschränkungen abgewen- det werden können (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober/ 2. November 1992 [St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1992, Nr. 29] mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 91 II 100 ff.). Die Voraussetzungen der Unvor- hersehbarkeit und Spezialität der Immissionen kommen hingegen nicht zum Tragen (BGE 134 II 164, Erw. 8.1.). In BGE 145 II 282 präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Recht- sprechung dahingehend, dass der durch Immissionen durch Bauarbeiten für ein öffentliches Werk verursachte Schaden nicht mehr schwer sein müsse. Dabei liessen sich die Voraussetzungen für enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche wegen übermässigen Immissionen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werkes nicht direkt auf Fälle betreffend Bauar- beiten für ein öffentliches Werk übertragen. Vielmehr sei die zivilrechtliche Rechtsprechung analog anzuwenden, wonach die Einwirkungen der Art, Stärke und Dauer nach übermässig sein müssten. Dabei könnten geringfü- gige Beeinträchtigungen aus Bauimmissionen nicht als übermässig gelten. Tendenziell spreche für eine Entschädigungspflicht, wenn die Beeinträchti- gung über eine längere Dauer (über ein halbes Jahr) anhalte, erhebliche positive (z.B. Lärm) oder negative (z.B. Zugangserschwernisse) Immissio- nen zu dulden seien und die Beeinträchtigung dem Geschäft eine erhebli- che Umsatzeinbusse von mindestens 20 bis 30 % oder einen erheblichen - 27 - Zusatzaufwand (z.B. für die Reinigung) verursache. Erforderlich sei in je- dem Fall eine Gesamtbetrachtung der massgeblichen Umstände. Insbe- sondere könne bei besonders starken vorübergehenden Immissionen be- reits nach einer kurzen Dauer eine übermässige Beeinträchtigung vorlie- gen. 9.5.9. Während bei Wohnliegenschaften Entschädigungen wegen übermässiger Lärmeinwirkung im Vordergrund stehen, sind bei Geschäftsliegenschaften vorwiegend Forderungen um Ausgleich von Umsatzeinbussen infolge er- schwerter Erreichbarkeit zu beurteilen. Vorliegend stehen Zufahrtser- schwernisse im Vordergrund. Nach Auffassung der Gesuchgegnerin ent- stünden ihr dadurch Mehrkosten infolge unproduktiver Arbeitsstunden ihrer Angestellten. 9.5.10. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist eine Entschädigung dann zu leisten, wenn zwischen Bauimmissionen und geltend gemachtem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Einwirkungen nach Art, Stärke und Dauer übermässig sind. 9.5.11. Ein gewisser Anteil an unproduktiven Arbeitsstunden ist notorisch. Es er- scheint dem Gericht jedoch zweifelhaft, dass die von der Gesuchgegnerin behaupteten Schäden in der für einen Entschädigungsanspruch notwendi- gen Intensität eintreten werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen übermässiger Bauimmissionen derzeit nicht erstellt ist, wes- halb das Entschädigungsbegehren abzuweisen ist. 9.5.12. Soweit die Gesuchgegnerin während der kommenden Bauzeit aufgrund von Bauimmissionen dennoch Beeinträchtigungen erleiden sollte, die über das normal zu tolerierende Mass hinausgehen, stünde es ihr frei, ein nach- trägliches Entschädigungsbegehren nach § 155 BauG zu stellen. Immerhin sei an dieser Stelle festgehalten, dass nach Zusicherung des Gesuchstel- lers die Zufahrt zur Liegenschaft bis auf kürzere Behinderungen, welche der Gesuchgegnerin vorgängig mitgeteilt werden, gewährleistet werden soll. Für den Fall der Einreichung eines nachträglichen Entschädigungsbe- gehrens ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Forderungen spätes- tens innert sechs Monaten seit dem Moment, in welchem dem Enteigneten die Gründe für seinen Anspruch bekannt geworden sind, geltend gemacht werden müssen. Nachträgliche Begehren und Forderungen erlöschen in jedem Fall zehn Jahre nach Vollendung des Werks. Dabei handelt es sich um eine absolute Verwirkungsfrist (Baugesetzkommentar, a.a.O., N 6 f. zu § 155 BauG). - 28 - 9.5.13. Die Bauarbeiten werden ca. 6 Wochen in Anspruch nehmen. Eine Zu- fahrtseinschränkung zur Liegenschaft der Gesuchgegnerin wird es nur während der Belagsarbeiten geben, welche drei bis fünf Tage in Anspruch nehmen werden. An diesen Tagen wird die Zufahrt komplett gesperrt sein (Protokoll, S. 6). Die Sperrung der Zufahrt ist drei Wochen vorher anzukün- digen und von der Gesuchgegnerin entschädigungslos hinzunehmen. Sollte die geplante Zeitdauer der Einschränkung massiv überschritten wer- den, bliebe es der Gesuchgegnerin unbenommen, ein nachträgliches Ent- schädigungsbegehren nach § 155 BauG zu stellen (Erw. 9.5.12.). 9.6. 9.6.1. Die Gesuchgegnerin verlangt weiter den Ersatz von Interventionskosten in Höhe von insgesamt Fr. 11'095.39. Diese setzten sich aus der Entschädi- gung für die anwaltliche Vertretung (Fr. 5'750.00), den Kosten für die Ver- kehrswertschätzung (Fr. 885.00) sowie den Kosten für die Pflanzenschät- zung (Fr. 631.65) zusammen. Weiter seien ihr für das Verfahren im Zusam- menhang mit dem fehlenden Enteignungstitel Interventionskosten in Höhe von Fr. 3'828.74 zu ersetzen. 9.6.2. Der Gesuchsteller führt dazu aus, im Rahmen von aussergerichtlichen Ei- nigungsverhandlungen sei der Gesuchgegnerin zuzüglich zur Entschädi- gung für die Abtretungsfläche eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 125.00/m2, insgesamt Fr. 5'750.00, angeboten worden. Es handle sich dabei nicht, wie von der Gesuchgegnerin angenommen, um die Über- nahme von Rechtsvertretungskosten. Da keine Einigung erzielt werden konnte, sei die angebotene Inkonvenienzentschädigung hinfällig. Weiter seien Kosten für von der Gesuchgegnerin selbst in Auftrag gegebene Ver- kehrswertschätzungen vom Gesuchsteller nicht zu übernehmen. Anders verhalte es sich jedoch bei der Pflanzenschätzung. Da sich der Gesuch- steller bei seinem Angebot auf diese stütze, sei er bereit, die Kosten für diese Schätzung in Höhe von Fr. 631.65 zu übernehmen. 9.6.3. Nach § 149 Abs. 2 BauG sind in Enteignungsverfahren, in denen Entschä- digungen zugesprochen werden, die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Diese Bestim- mung kommt jedoch nur im Verfahren vor dem SKE zur Anwendung. Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich und es werden keine Parteikosten ersetzt (§§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VRPG). Für Aufwendungen im Rahmen des Projektverfahrens muss daher die Ge- suchgegnerin selbst aufkommen. - 29 - Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass auch im Verfahren vor dem SKE nur die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, nicht aber persönlicher Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren geltend ge- macht werden kann (vgl. § 29 VRPG; WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, Erw. 4.2.). Die Intervention gegen den Enteignungstitel und die damit verbundene Überweisung an den zuständigen Regierungsrat umfasst auch die Frage des Parteikostenersatzes im Zusammenhang mit der Überweisung. Das Gericht darf daher davon ausgehen, dass dieser Punkt durch den Ent- scheid des Regierungsrats abschliessend geregelt wird. Dieses Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen. 9.6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass lediglich ein Anspruch auf Er- satz der Kosten für die Pflanzenschätzung von Fr. 631.65 besteht. Alle dar- über hinaus gehenden Forderungen betreffend Interventionskosten sind abzuweisen. 9.7. Zur Abschrankung der Gartenfläche wird ein Doppellattenzaun als mini- male Absperrung erstellt. Darüber besteht Einigkeit zwischen den Parteien (Protokoll, S. 6). Weiter wird vor Baubeginn ein Rissprotokoll erstellt. Dar- über sind sich die Parteien ebenfalls einig (Protokoll, S. 13). 9.8. Die Mauer ist zu erneuern und der Zaun ist wieder anzubringen. Dabei wird versucht, die Teile des bestehenden Zauns wiederzuverwenden. Die Ge- suchgegnerin verfügt über zusätzliche Elemente, um den Zaun wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen (Protokoll, S. 4 f.). Sollte dies dennoch nicht möglich sein, ist der Zaun wertgleich zu ersetzen. 9.9. Anlässlich des Augenscheins stellte sich heraus, dass die Gesuchgegnerin den vormals gekiesten Vorplatz mit Natursteinpflaster belegt hat. Der Ge- suchsteller wurde darüber nicht informiert (Protokoll, S. 6). Grundsätzlich hätte die Gesuchgegnerin diese Änderung nicht vornehmen dürfen, ohne die Zustimmung des Gesuchstellers dafür einzuholen (§ 156 Abs. 1 BauG). Da die neuerliche Anpassung des Vorplatzes an den Strassenbau durch die Enteignete selbst vorgenommen werden wird, sind diesbezüglich keine Anpassungsarbeiten zulasten des Projekts vorzunehmen. Dies wird von der Gesuchgegnerin akzeptiert (Protokoll, S. 8). - 30 - 9.10. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Pflanzen auf der vorüber- gehend beanspruchten Fläche mit Fr. 33'087.00 zu ersetzen sind. Weiter hat die Gesuchgegnerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Pflanzen- schätzung von Fr. 631.65. Die Eigenbeseitigung der Bepflanzung durch die Gesuchgegnerin wird mit pauschal Fr. 2'500.00 entschädigt. 10. Zusammenfassend ist der Gesuchgegnerin die Abtretungsfläche mit Fr. 200.00/m2 zu ersetzen. Für die Bepflanzung auf der abzutretenden Flä- che ist eine Pflanzenentschädigung in Höhe von Fr. 23'675.50 auszurich- ten. Die Bepflanzung auf der vorübergehend beanspruchten Fläche ist mit Fr. 33'087.00 zu entschädigen. Die Kosten für die Pflanzenschätzung von Fr. 631.65 sind der Gesuchgegnerin ebenfalls zu ersetzen. Die Eigenbe- seitigung der Bepflanzung wird mit pauschal Fr. 2'500.00 entschädigt. Zu- sammen beträgt die vom Gesuchsteller zu leistende Enteignungsentschä- digung Fr. 69'094.15 mit Rückleistungsvorbehalten von Fr. 16'200.00, falls Kastanie und Zierkirsche die Bauarbeiten überstehen sollten, und Fr. 2'500.00, falls die Pflanzenräumung nicht von der Gesuchgegnerin übernommen worden sein sollte. Alle darüber hinaus gehenden Entschädigungsforderungen werden abge- wiesen. 11. Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Tage an zu verzinsen. Für die Verzinsung gilt gemäss einem Beschluss der dafür zuständigen 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009 seit dem 1. Januar 2010 jeweils der hypothekari- sche Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. § 19 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112] vom 23. Februar 1994). Dieser beträgt aktuell 1.25 %. 12. 12.1. Gemäss § 149 Abs. 2 BauG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Ent- schädigung zugesprochen wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Regelung abzuweichen. 12.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 31 - Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonders hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Ge- samtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 196'830.05. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 zwischen Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Auf- wand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Daher wird eine Parteient- schädigung von Fr. 8'300.00 (inkl. Auslagen und MWSt, § 8c AnwT) für an- gemessen erachtet. Das Gericht erkennt: 1. Die Gesuchgegnerin tritt dem Gesuchsteller ab der Parzelle aaa ca. 46 m2 ab. 2. 2.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Abtretungsfläche mit Fr. 200.00/m2 zu entschädigen. 2.2. Der Gesuchsteller hat die Bepflanzung auf der abzutretenden Fläche mit Fr. 23'675.50 zu ersetzen. 3. 3.1. Von Parzelle aaa werden ca. 33 m2 vorübergehend beansprucht. 3.2. Der Gesuchsteller hat die Bepflanzung auf der vorübergehend beanspruch- ten Fläche mit Fr. 33'087.00 zu ersetzen. - 32 - 3.3. Für die Eigenbeseitigung der Bepflanzung durch die Gesuchgegnerin ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'500.00 auszurichten. 3.4. Die Kosten für die Pflanzenschätzung von Fr. 631.65 sind der Gesuchgeg- nerin zu ersetzen. 4. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren der Gesuchgegnerin wer- den abgewiesen. 5.1. Die Zahlungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 werden 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeit- punkt an mit 1.25 % zu verzinsen. - 33 - 5.2. Zwei Jahre nach Abschluss des Werks sind dem Gesuchsteller von der Gesuchgegnerin zinsfrei Fr. 15'000.00, falls die Kastanie die Bauarbeiten überstanden haben sollte, Fr. 1'200.00, falls die Zierkirsche die Bauarbei- ten überstanden haben sollte, und Fr. 2'500.00, falls die Pflanzen vor Be- ginn des Strassenbaus nicht vereinbarungsgemäss von der Gesuchgegne- rin beseitigt worden sein sollten, zurückzuerstatten. 6. Die Anpassungsarbeiten werden gemäss Bauprojekt ausgeführt und gehen zu Lasten des Projekts. 7. Der Gesuchsteller wird ermächtigt und angewiesen, die Rechtsänderungen zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle und unter Nachweis der erfolgten Zahlungen gemäss der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dem Grund- buchamt T. zur Eintragung anzumelden. 8. Alle mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Vermarkungs-, Vermes- sungs- und Grundbuchkosten sind vom Gesuchsteller zu tragen. 9. 9.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 9'800.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 410.00 und den Auslagen von Fr. 260.00, insgesamt Fr. 10'470.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 9.2. Der Gesuchsteller hat der Gesuchgegnerin die Parteikosten von Fr. 8'300.00 zu ersetzen. Zustellung - Gesuchsteller (2) - Gesuchgegnerin (2) Mitteilung - Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Grundstückschät- zung, Herr Dr. F., Sektionsleiter Grundstückschätzung, Kantonales Steu- eramt, Tellistrasse 67, 5001 Aarau - Mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 34 - Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 8. Juni 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller C. Dürdoth