3. Eine allfällige Differenz zur letztlich festzulegenden und durch die Abschlagszahlung (Erw. 2.1.) nicht präjudizierten Enteignungsentschädigung ist ab dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Besitzergreifung zu verzinsen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 BauG). Der Beginn der Bauarbeiten ist daher zu dokumentieren und auch dem Gericht anzuzeigen. Für die Verzinsung gilt gemäss einem Beschluss der dafür zuständigen 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009 seit dem 1. Januar 2010 jeweils der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. § 19 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV;