dieses Verfahren (4-EV.2020.33) fortzusetzen ist. Als nächstes wird der Kanton noch innert 30 Tagen seit der Verhandlung schriftlich Stellung nehmen zu den Entschädigungsbegehren des Enteigneten. Dieser wird Gelegenheit erhalten, darauf, den Schriftenwechsel abschliessend, zu antworten. Daran wird sich das gerichtliche Instruktionsverfahren anschliessen, so dass letztlich die Verhandlung im Entschädigungsstreit vorbereitet werden kann (Protokoll S. 10).