- Inbesitznahme des Landes (Erw. 1.4.) per 1. März 2021 - Abschlagszahlung von Fr. 13'000.00, zu bezahlen vor der tatsächlichen Inbesitznahme, bzw. analog zum ordentlichen Enteignungsverfahren spätestens innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids (§ 146 Abs. 1 BauG) - Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung bei einer Differenz zwischen Abschlagszahlung und Entschädigungsfestsetzung zulasten des enteignenden Kantons mit 1.25 % ab 1. März 2021. Dem stimmten A. und auch der Kanton zu (Protokoll S. 5). Das Verfahren um vorzeitige Besitzeinweisung (4-EV.2020.34) kann daher als durch Einigung erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden (§ 153 Ab s. 1 BauG).