Die Dringlichkeit des Projekts wurde bejaht (Protokoll S. 4). Weiter wurde festgestellt, dass keine zusätzlichen Beweissicherungen über die vorliegenden Akten hinaus notwendig sind, um die Entschädigung nach Inbesitznahme des Landes weiter festlegen zu können (Protokoll S. 2). Es wurden anschliessend folgende Rahmenbedingungen festgelegt (Protokoll S. 4 f.):