2. Eventualiter sei dem Enteigneten für die Enteignung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 82'590.— auszurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt: a) für die Landabtretung: Fr./m 2 60.— und damit gesamthaft Fr. 73'500.--; b) für die Entschädigung von Rechtseinräumung / Eigentumsbeschränkung: Fr. 9'090.--. -4- 3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat Aargau aufzuerlegen."