"1. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei unter Vorbehalt der Rechtmässigkeit der Enteignung abzuweisen. 2. Eventualiter sei vom Kanton Aargau für die vorzeitige Besitzeinweisung eine angemessene, monatliche Abschlagszahlung an Herrn A. zu leisten." 1.7. Der Präsident wandte sich mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 an A., um das weitere Vorgehen in Bezug auf die vorzeitige Besitzeinweisung sowie in Bezug auf die offenen Entschädigungsforderungen zu erklären. Es werden dafür zwei Geschäfte geführt, nämlich 4-EV.2020.33 (Entschädigung) und 4-EV.2020.34 (vorzeitige Besitzeinweisung).