weil Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisungen als dringlich gelten. Darauf wurde in den Eröffnungsschreiben hingewiesen. 1.6. A. ersuchte mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 um Erstreckung der gesetzten Frist. Das wurde ihm in Bezug auf das Entschädigungsbegehren bewilligt, sofern keine Einwendungen gegen den Enteignungstitel und keine Planänderungsbegehren gestellt würden. Keine Erstreckung wurde ihm für die Stellungnahme zur vorzeitigen Besitzeinweisung gewährt (Schreiben des Präsidenten vom 8. Dezember 2020). Am 11. Dezember 2020 nahm A. Stellung zur vorzeitigen Besitzeinweisung. Er beantragte: