1.5. Mit Schreiben vom 27. November 2020 beauftragte das Gericht den Gemeinderat R., die Enteignungsakten vom 7. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021 zur Einsichtnahme aufzulegen. Gleichzeitig wurde A. über das Verfahren informiert und aufgefordert, innert der Auflagefrist Entschädigungsbegehren nach § 152 Abs. 1 BauG sowie eine Stellungnahme zur beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung abzugeben. Praxisgemäss wurde die Auflage ausnahmsweise ohne Rücksicht auf die Rechtsstillstandfristen gemäss Art. 145 Abs. 1 der der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 angeordnet, -3-