4. Der Kanton Aargau wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderung zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweis der erfolgten Zahlung gemäss Ziff. 1. dem Grundbuchamt R. zur Eintragung anzumelden. 5. Die Handänderungs- und Vermessungskosten sind vom Gesuchsteller zu tragen. 6. 6.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 303.00 und den Auslagen von Fr. 138.00, zusammen Fr. 5'441.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 21 - Zustellung - Gesuchsteller (2) - Gesuchgegner