1.2. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchgegner für die im Grundbuch anzumerkenden Sichtzonen auf ca. 303 m2 (gemäss Anmerkungsplan vom 16. Juni 2020) Fr. 5.00/m2 zu bezahlen. 1.3. Die geleistete Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 13'000.00 ist anzurechnen. 1.4. Die noch zu leistende Differenz ist ab dem 1. März 2021 mit 1.25 % zu verzinsen. 2. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäss Enteignungsvertragsentwurf (ursprüngliche Fassung); dieser wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt. 3. Alle darüberhinausgehenden Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners werden abgewiesen.