4.1. Abs. 2). Es ist daher vorliegend nicht von einem missbräuchlichen Begehren auszugehen. Die Verfahrenskosten (inklusive die Kosten des Verfahrens 4-EV.2020.34) sind demzufolge gemäss § 149 Abs. 2 BauG dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 6.4. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Gesuchgegners nicht geschuldet (§ 29 VRPG). Das Gericht erkennt: - 20 - 1. 1.1. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchgegner für das abzutretende Land von ca. 1'225 m2 ab dessen Parzelle J (gemäss Landerwerbsplan vom 27. März 2020) Fr. 10.00/m2 zu bezahlen.