6.3. Vorliegend war der Wert des abzutretenden Landwirtschaftslands festzulegen. Die Forderung des Gesuchgegners ging weit über die gehandelten Preise hinaus, das war ihm bewusst. Auf eidgenössischer Ebene war jedoch eine neue Entschädigungsregelung in Kraft getreten, nach welcher für Kulturland ein Mehrfaches des Verkehrswerts zu bezahlen ist. Ob dies auf die kantonale Entschädigungspraxis Einfluss haben werde, wurde vom SKE erst in einem kürzlich ergangenen Entscheid negativ beantwortet (SKEE 4-EV.2019.20 vom 26. Mai 2021 Erw. 5.3.). Zudem hat der Gesuchgegner in den geforderten Landpreis Minderwert und Inkonvenienzen eingerechnet (Erw. 4.1. Abs. 2).