6. 6.1. Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Der Gesuchsteller beantragt, die Kosten in Abweichung von § 149 Abs. 2 BauG nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Die Entschädigungsforderungen seien offensichtlich übersetzt. Bei einer allfälligen Auferlegung der Parteikosten auf den Enteigner sei die Höhe kritisch zu prüfen (Eingabe vom 18. Februar 2021 S. 8). - 19 - Dagegen wehrt sich der Gesuchgegner. Seine Forderungen seien nicht übersetzt, sondern das Angebot des Gesuchstellers "untersetzt" (Eingabe vom 1. März 2021 S. 4).