Der massgebende hypothekarische Referenzzinssatz für Mietverhältnisse (gemäss Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009) lag im Zeitpunkt der Besitzergreifung bei 1.25 %. Zu diesem Satz ist die noch zu bezahlende Differenz zu verzinsen (so schon Beschluss vom 20. Januar 2021 [4-EV.2020.34]).