4.13. Im Übrigen gelten die im Enteignungsvertragsentwurf (ursprüngliche Fassung) enthaltenen Regelungen mit Ausnahme des Zinssatzes (siehe dazu nachfolgend Erw. 5) und unter Berücksichtigung des Pächterwechsels (Erw. 4.11.). Der Vertragsentwurf wird zum integrierten Bestandteil dieses Entscheids erklärt. 5. Die Entschädigung wird gemäss § 146 Abs. 1 BauG 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig; sie ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Wurde die vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet, beginnt der Zinslauf in analoger Anwendung von § 146 Abs. 1 BauG am Tag der Besitzergreifung, vorliegend also am 1. März 2021 (Erw. 3.5.).