Eine Entschädigung kann jedenfalls nicht mit der Begründung, die Vertragsanpassungen würden ohnehin nicht vorgenommen, verweigert werden. Zudem hat der Gesuchgegner das betroffene Land einem neuen Pächter übergeben (Protokoll II S. 9 f.) und wird ohnehin einen neuen, den aktuellen Verhältnissen entsprechenden Pachtvertrag abschliessen. - 18 - Die Sichtzone wird mit dem halben Verkehrswert, d.h. mit Fr. 5.00/m2, entschädigt. Auch dieser Betrag entspricht dem ursprünglichen Angebot des Kantons.