Da die Nutzung im Sichtzonenbereich permanent eingeschränkt wird, ist die Entschädigung dem Grundeigentümer auszurichten. Die Auswirkungen der Änderungen am verpachteten Grundstück (Landabtretung / Nutzungsbeschränkung infolge Sichtzone) auf die Pacht sind zwischen Pächter und Verpächter zu regeln. Dem Pächter werden nur Schäden aus der vorübergehenden Beanspruchungen direkt ersetzt (so auch hier, vgl. Vertragsentwurf S. 3). Ob und wie der Gesuchgegner die Änderungen mit dem Pächter regelt, ist weder Sache des Gesuchstellers noch des Gerichts. Eine Entschädigung kann jedenfalls nicht mit der Begründung, die Vertragsanpassungen würden ohnehin nicht vorgenommen, verweigert werden.