In der Sichtzone muss in der Höhe von 80 cm bis 3 m freie Sicht gewährleistet sein (§ 42 Abs. 2 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Die sich daraus ergebende Nutzungsbeschränkung ist im Baugebiet in der Regel so gering, dass der Eingriff nicht entschädigt wird. In der Landwirtschaftszone beschränkt die Freihaltepflicht jedoch die Bepflanzungsmöglichkeiten, insbesondere bei Ackerland, weshalb hier in der Regel eine Entschädigung in der Höhe des halben Landwerts zugesprochen wird (SKEE 4-EV.2005.50010 vom 24. April 2007 Erw. 3.3, bestätigt in SKEE 4-EV.2019.18 vom 1. September 2021, Erw. 8.6., S. 27 ff. [vom Enteigneten weitergezogen]).