4.10.2. Nach Ansicht des Gesuchstellers ist die Praxis, wonach Sichtzonen mit dem halben Landwert entschädigt werden, in Bezug auf den vorliegenden Fall zu überdenken. Dem Gesuchgegner entstehe kein Schaden. Er sei nicht Selbstbewirtschafter. Er habe bisher auch keine Absicht bekundet, den Pachtvertrag den neuen Verhältnissen anzupassen. Selbst wenn die Pacht entsprechend der Minderfläche reduziert würde, erhielte der Gesuchgegner noch einen ortsüblichen Zins. Zudem werde in den Pachtverträgen nicht zwischen Sichtzonenland und unbelastetem Land unterschieden.