Das neu aufgeworfene Problem mit der kontaminierten Erde ist ebenfalls nicht adäquat-kausal zur Enteignung. Eine Entschädigung fällt daher von Vornherein ausser Betracht. Eine zusätzliche Entschädigung für Emissionen aus dem Strassenverkehr ist vorliegend nicht geschuldet. 4.10. 4.10.1. Auf der Parzelle J werden zwei Sichtzonen auf 230 m2 und 73 m2 (zusammen 303 m2) verfügt und im Grundbuch angemerkt. Der Gesuchgegner verlangt dafür eine Entschädigung von Fr. 9'090.00 (303 m2 x Fr. 30.00/m2 [= ½ von Fr. 60.00/m2]).