Liegengebliebener Abfall entlang von Strassen ist im Landwirtschaftsgebiet ein Problem, das bestätigen auch die Fachrichter. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der motorisierte Verkehr oder der Langsamverkehr Hauptverursacher des Übels sind. Littering ist jedenfalls keine Folge der Enteignung. Nach eigener Angabe des Gesuchgegners (Protokoll II S. 8 f.) wird der Abfall sodann von den Bewirtschaftern der anstossenden Grundstücke aufgelesen. Ihm selber entstehen daraus also weder Aufwand noch Kosten, die eine Entschädigung rechtfertigen würden. Dem Problem wäre sinnvollerweise besser mit baulichen Massnahmen zu begegnen. Das war an der Verhandlung aber nicht weiter zu vertiefen.