4.9.3. Das Grundstück des Gesuchgegners grenzte bisher und wird auch künftig direkt an die Kantonsstrasse angrenzen, daran ändert das Projekt nichts. Die abzutretende Fläche hatte keine Schutzfunktion in Bezug auf Lärm und Abgase. Eine wahrnehmbare Zunahme der Strassenemissionen ist daher - 16 - nicht zu erwarten. Zudem liegt das Land ausserhalb der Bauzone, wo weder permanent gewohnt noch gearbeitet wird. Der Immissionsschutz hat entsprechend weniger Gewicht. In der Landwirtschaftszone gilt generell die Empfindlichkeitsstufe III (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verord- nung [LSV; SR 814.41] vom 15. Dezember 1986).