An der Verhandlung trug der Gesuchgegner neu Bedenken in Bezug auf die Kontamination des Bodens mit verkehrsbedingten Schadstoffen vor. Es habe Humus abgetragen und entsorgt werden müssen (Protokoll II S. 9). 4.9.2. Der Gesuchsteller hält dagegen, das Grundstück grenze schon jetzt an die Strasse. Illegale Abfallentsorgung gehe zudem eher vom Langsamverkehr aus. Dieser werde auf die gegenüberliegende Strassenseite verlegt, weshalb sich die Situation für den Gesuchgegner verbessere. Das Begehren sei ohnehin als nachträgliche Forderung gemäss § 155 BauG geltend zu machen (Erw. 4.2.).