4.8.2. Von der Parzelle J ist ein Randstreifen abzutreten. Die dem Gesuchgegner verbleibende Fläche wird immer noch gut 15'000 m2 aufweisen. Die Form des Grundstücks wird durch die Abtretung nicht verschlechtert. Die Bewirtschaftung der Restfläche wird durch den Eingriff nicht erschwert. Ein Minderwert der Restfläche ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist keine Minderwertentschädigung geschuldet. - 15 - 4.9. 4.9.1. Dem Grundeigentümer sind weiter zusätzliche Nachteile im übrigen Vermögen (Inkonvenienzen) zu ersetzen, die als Folge der Enteignung entstehen (143 Abs. 1 lit. c BauG).