4.8. 4.8.1. Bei einer Teilenteignung sind allfällige Minderwerte der Restparzelle zu entschädigen (§ 143 Abs. 1 lit. b BauG). Gemäss Gesuchgegner ist in der Entschädigungsforderung für die Abtretung auch eine Entschädigung für den Minderwert des Restgrundstücks enthalten. Er hat den Anteil nicht beziffert und auch nicht gesagt, inwiefern das Restgrundstück infolge der Abtretung einen Minderwert erleide.